Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)
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Article 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Statistiken über den Eisenbahnverkehr auf Unionsebene aufzustellen.
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Union. Jeder Mitgliedstaat legt Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Ist ein Eisenbahnunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, so fordern die betreffenden einzelstaatlichen Behörden dieses Unternehmen auf, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können. Die Mitgliedstaaten können die Eisenbahnunternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen, a) die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen tätig sind; b) die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, zum Beispiel historische Dampfeisenbahnen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Meldeland“ den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt; 2. „einzelstaatliche Behörden“ die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der europäischen Statistiken zuständig sind; 3. „Eisenbahn“ eine aus Schienen bestehende Verkehrsverbindung ausschließlich für den Gebrauch durch Eisenbahnfahrzeuge; 4. „Eisenbahnfahrzeug“ ausschließlich auf Schienen fahrendes mobiles Gerät, das sich entweder aus eigener Kraft fortbewegt (Triebfahrzeuge) oder von einem anderen Fahrzeug gezogen wird (Reisezugwagen, Beiwagen, Gepäckwagen und Waggons); 5. „Eisenbahnunternehmen“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt. Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen zu erbringen, sind nicht eingeschlossen; 6. „Eisenbahngüterverkehr“ die Beförderung von Gütern zwischen Be- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen; 7. „Eisenbahnpersonenverkehr“ die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnfahrzeugen zwischen Einsteige- und Aussteigeort. Die Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen ist ausgeschlossen; 8. „Untergrundbahn“ (auch als „U-Bahn“ bezeichnet) eine elektrifizierte Eisenbahn für die Personenbeförderung mit hinreichender Kapazität für die Bewältigung eines starken Verkehrsaufkommens, die folgende Merkmale aufweist: ausschließliches Wegerecht, aus mehreren Wagen bestehende Züge, hohe Geschwindigkeit und rasche Beschleunigung, komplexe Signalgebung und das Fehlen von Bahnübergängen, um eine hohe Zugfrequenz zu ermöglichen, sowie hohe Bahnsteigkapazität. Untergrundbahnen haben außerdem dicht beieinander liegende Haltepunkte, wobei die Bahnhöfe normalerweise etwa 700 bis 1200 Meter voneinander entfernt sind. Die „hohe Geschwindigkeit“ ist im Vergleich zu Straßenbahnen und Stadtbahnen zu sehen und bedeutet Geschwindigkeiten von etwa 30 bis 40 Stundenkilometern auf kürzeren und 40 bis 70 Stundenkilometern auf längeren Strecken; 9. „Straßenbahn (Tram)“ ein Straßenfahrzeug für die Beförderung von Fahrgästen, das mit Sitzplätzen für mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) ausgestattet und an elektrische Fahrdrähte angeschlossen ist bzw. von einem Dieselmotor angetrieben wird und schienengebunden ist; 10. „Stadt- und S-Bahnen“ Eisenbahnen für die Personenbeförderung auf festen Doppelgleisen, häufig mit elektrisch angetriebenen Schienenwagen, die entweder als Einzelwagen oder als Kurzzüge betrieben werden. Die Bahnhöfe/Haltepunkte liegen im Allgemeinen weniger als 1200 Meter voneinander entfernt. Stadt- und S-Bahnen sind im Vergleich zu Untergrundbahnen leichter gebaut, für ein geringeres Verkehrsaufkommen ausgelegt und fahren normalerweise mit niedrigeren Geschwindigkeiten. Manchmal ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen Stadt- und S-Bahnen und Straßenbahnen nicht ohne weiteres möglich. Straßenbahnen fahren im Allgemeinen nicht vom Straßenverkehr getrennt, während Stadt- und S-Bahnen getrennt von anderen Verkehrssystemen betrieben werden können; 11. „innerstaatlicher Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland ggf. mit Durchfuhr durch ein zweites Land; 12. „grenzüberschreitender Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland und einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) in einem anderen Land; 13. „Transitverkehr“ den Eisenbahnverkehr, bei dem auf der Fahrt zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) außerhalb des Meldelandes das Meldeland durchquert wird. Beförderungen, die ein Beladen/Einsteigen bzw. Entladen/Aussteigen von Gütern/Fahrgästen an der Grenze des Meldelandes von einer anderen bzw. auf eine andere Verkehrsart mit einschließen, gelten nicht als Transitverkehr; 14. „Eisenbahnfahrgast“ eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen; 15. „Zahl der Fahrgäste“ die Zahl der beförderten Eisenbahnfahrgäste, wobei jede Eisenbahnfahrt als die Beförderung vom Einsteige- zum Aussteigeort mit oder ohne Umsteigen von einem Eisenbahnfahrzeug in ein anderes definiert ist. Wenn die Fahrgäste die Dienstleistungen mehr als eines Eisenbahnunternehmens in Anspruch nehmen, werden sie möglichst nur einmal gezählt; 16. „Personenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt; 17. „Gewicht“ die in Tonnen (1000 Kilogramm) ausgedrückte Menge an Gütern. Das zu berücksichtigende Gewicht umfasst außer dem Gewicht der beförderten Güter das Gewicht der Verpackung und das Eigengewicht der Container, Wechselbehälter, Paletten und Straßenfahrzeuge, die im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn befördert werden. Wenn an der Beförderung der Güter mehr als ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, so ist das Gewicht der Güter möglichst nur einmal zu zählen; 18. „Tonnenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Gütergewicht mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt; 19. „Zug“ ein oder mehrere Eisenbahnfahrzeuge, das/die von einer oder mehreren Lokomotiven bzw. Schienenfahrzeugen gezogen wird/werden, oder ein allein fahrendes Eisenbahnfahrzeug, das unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung von einem festen Ausgangspunkt zu einem festen Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, das heißt eine allein verkehrende Lokomotive, gilt nicht als Zug; 20. „Zugkilometer“ die Maßeinheit, die eine Zugbewegung über eine Entfernung von einem Kilometer misst. Die berücksichtigte Entfernung ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Entfernung auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes erfasst; 21. „vollständige Zugladung“ eine aus einer oder mehreren Wagenladungen bestehende Sendung, die gleichzeitig von demselben Absender von demselben Bahnhof befördert wird und ohne Veränderung der Zugzusammensetzung an die Adresse desselben Empfängers an denselben Zielbahnhof verschickt wird; 22. „vollständige Wagenladung“ eine Warensendung, für deren Beförderung ein gesonderter Güterwagen eingesetzt wird, unabhängig davon, ob dessen volle Ladefähigkeit genutzt wird oder nicht; 23. „TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß)“ eine Standardeinheit unter Zugrundelegung eines ISO-Containers von 20 Fuß (6,10 m) Länge, die als statistisches Maß der Verkehrsflüsse bzw. der Kapazitäten verwendet wird. Ein Standard-40'-ISO-Container der Serie 1 ist gleich 2 TEUs. Wechselbehälter unter 20 Fuß entsprechen 0,75 TEU, solche zwischen 20 und 40 Fuß 1,5 TEU und über 40 Fuß 2,25 TEU.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die fachlichen Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 8, 9, 10, 21, 22 und 23 des vorliegenden Artikels anzupassen und zusätzliche fachliche Begriffsbestimmungen vorzusehen, um bei Bedarf neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
Article 4 Datenerhebung
1 Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten: a) jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang I); b) jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang II); c) vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang III); d) regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang IV); e) Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang V).
2 Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen I und II die Daten für Unternehmen: a) deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200000000 Tonnenkilometer oder mindestens 500000 Tonnen beträgt; b) deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100000000 Personenkilometer beträgt. Die Berichterstattung gemäß den Anhängen I und II ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.
3 Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang VIII die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen I und II gemeldet werden, wie in Anhang VIII aufgeführt.
4 Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang VII klassifiziert.
Article 5 Datenquellen
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.
2 Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden: a) obligatorische Erhebungen; b) administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls er verfügbar ist; c) statistische Schätzverfahren; d) Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden; e) Ad-hoc-Studien.
3 Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.
Article 6 Übermittlung der Statistiken an Eurostat
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Verbreitung
1 Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen I bis V und VIII aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 8 Qualität der Statistiken
1 Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.
3 Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.
4 Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.
5 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit für die Standardqualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 9 Durchführungsberichte
Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor. In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Methoden zur Datenerhebung sowie Informationen über mögliche Verbesserungen und über die Bedürfnisse der Nutzer. Der Bericht enthält insbesondere a) eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten; b) eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten, der angewandten Methoden zur Datenerhebung und der erstellten Statistiken.
Article 10 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 11 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 12 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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