Durchführungsverordnung (EU) 2018/720 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents der Union für Geflügel mit Ursprung in Island
Text
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Article 1
Für Geflügel mit Ursprung in Island wird das im Anhang aufgeführte Zollkontingent der Union eröffnet.
Article 2
Das im Anhang festgelegte Zollkontingent wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Article 3
Zur Inanspruchnahme des mit dieser Verordnung festgelegten Zollkontingents müssen die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse sinngemäß den Ursprungsregeln und sonstigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island, entsprechen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 2018.
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