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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Bezug auf die Genehmigung der Betäubung mit niedrigem Luftdruck (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0723
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-05-16
In force since
2018-05-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Kapitel I Tabelle 3 wird wie folgt geändert: i) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 — Verfahren unter kontrollierter Atmosphäre“; ii) die folgende Zeile 7 wird angefügt: Nr.BezeichnungBeschreibungAnwendungsbedingungenSchlüsselparameterBesondere Vorschriften gemäß Kapitel II„7Betäubung mit niedrigem LuftdruckExposition von Tieren bei vollem Bewusstsein gegenüber allmählicher Dekompression mit einer Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs auf weniger als 5 % Masthühner mit einem Lebendgewicht von bis zu 4 kg Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle Dekompressionsrate Dauer der Exposition Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit Nummern 10.1 bis 10.5“ b) In Kapitel II wird folgende Nummer 10 angefügt: „10. Betäubung mit niedrigem Luftdruck 10.1. In der ersten Phase darf die Dekompressionsrate nicht größer sein als die Verringerung des Drucks vom normalen Luftdruck in Meereshöhe von 760 auf 250 Torr in einem Zeitraum von mindestens 50 Sekunden. 10.2. In einer zweiten Phase ist innerhalb von 210 Sekunden ein Mindestluftdruck in Meereshöhe von 160 Torr zu erreichen. 10.3. Die Druck/Zeit-Kurve ist anzupassen, damit gewährleistet ist, dass alle Tiere innerhalb der Zyklusdauer irreversibel betäubt werden. 10.4. Mindestens täglich und vor jedem operativen Durchgang ist die Kammer auf Dichtheit zu prüfen und sind die Druckmessgeräte zu kalibrieren. 10.5. Aufzeichnungen über absoluten Vakuumdruck, Expositionsdauer, Temperatur und Luftfeuchtigkeit werden mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.“; 2. In Anhang II wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. Betäubung mit niedrigem Luftdruck 7.1. Die Ausrüstung für Betäubung mit niedrigem Luftdruck muss so konstruiert und gebaut werden, dass in der Kammer ein Vakuum gewährleistet ist, in dem eine langsame allmähliche Dekompression mit Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs und die Aufrechterhaltung eines minimalen Drucks möglich ist. 7.2. Das System muss so ausgelegt werden, dass der absolute Vakuumdruck, die Expositionsdauer, die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit kontinuierlich gemessen, angezeigt und aufgezeichnet und deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen abgegeben werden, wenn der Druck von den geforderten Werten abweicht. Die Vorrichtung muss für das Personal deutlich sichtbar sein.“.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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