Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) bezüglich der Anforderungen an die Sicherheitsmanagementsysteme von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellt bzw. erteilt werden.
Article 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Stelle, die Sicherheitsbescheinigungen ausstellt“ die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständige Stelle, d. h. entweder die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde.
Article 3 Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen führen ihre Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anforderungen in Anhang I ein. Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen und der Aufsicht finden diese Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem Anwendung auf die einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Article 4 Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem von Infrastrukturbetreibern
Die Infrastrukturbetreiber führen ihre Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anforderungen in Anhang II ein. Für die Zwecke der Bewertung von Anträgen und der Aufsicht finden diese Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem Anwendung auf die Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Article 5 Aufhebung
Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aufgehoben.
Article 6 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.
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