Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Saatgut
Saatgut, das mit Thiamethoxam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn a) das Saatgut ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist und b) die daraus entstandene Pflanzenkultur während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleibt.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiamethoxam als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 19. September 2018.
Article 4 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 19. Dezember 2018.
Article 5 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013
Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 wird im Hinblick auf Saatgut, das mit Thiamethoxam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, gestrichen.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 und Artikel 5 gelten ab dem 19. Dezember 2018.
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