Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 der Kommission vom 9. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 hinsichtlich der Anpassung der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
Text
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Article 1 Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird in Zeile 38 in den Spalten für die Fahrzeugklassen Ca und Cb die Angabe „n.z.“ durch die Angabe „X“ ersetzt.
Article 35a Übergangsbestimmungen
1 Bis zum 26. Juni 2018 dürfen die nationalen Behörden weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung erteilen.
2 Bis zum 31. Dezember 2018 gestatten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 25. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs“;
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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