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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32018R0842
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-05-30
In force since
2018-07-09
End of validity
2020-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, und trägt zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten fallen nicht darunter.

2 Unbeschadet des Artikels 7 und des Artikels 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die vorliegende Verordnung nicht für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/841

3 Für die Zwecke dieser Verordnung werden CO2-Emissionen, die der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ zuzuordnen sind, als Nullemissionen behandelt.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Treibhausgasemissionen“ bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen; 2. „jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen; 3. „EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG.

Article 4 Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

1 Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.

2 Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen in jedem Jahr des Zeitraums 2021 bis 2029 die von einem linearen Minderungspfad — der, ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet — vorgegebene Obergrenze nicht überschreiten. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt.

3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Für die Zwecke dieser Durchführungsrechtsakte nimmt die Kommission für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 eine umfassende Überprüfung der aktuellsten Daten aus dem nationalen Inventar vor, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden. In diesen Durchführungsrechtsakten ist die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 angegeben, die zur Bestimmung der jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugrunde gelegt wird.

4 Diese Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.

5 Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5 Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

1 Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

2 Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.

3 Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann a) für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und b) für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 30 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

4 Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.

5 Ein Mitgliedstaat, dessen geprüfte Treibhausgasemissionen — unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 6 — in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 nutzen.

6 Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden.

7 Jede Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 kann das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird, sofern keine Doppelzählungen erfolgen und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

8 Die Mitgliedstaaten können Projektgutschriften, die gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, unbegrenzt zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nutzen, sofern keine Doppelzählungen erfolgen.

Article 6 Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

1 Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten kann eine begrenzte Löschung von bis zu höchstens 100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten zwecks Einhaltung der vorliegenden Verordnung kollektiv berücksichtigt werden. Diese Löschung erfolgt aus den Auktionsmengen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG.

2 Die im Rahmen von Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigten EU-EHS-Zertifikate werden für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2015/1814 als im Umlauf befindliche EU-EHS-Zertifikate angesehen. In ihrer ersten Überprüfung gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses prüft die Kommission, ob das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beibehalten werden soll.

3 Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 über ihre Absicht, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen. Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können während des genannten Zeitraums ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.

4 Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird von dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) eine Menge, die maximal der in Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Gesamtmenge entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für diesen Mitgliedstaat gelöscht.

5 Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 dieses Artikels die Kommission über seinen Beschluss, den zuvor gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren, unterrichtet, so wird für diesen Mitgliedstaat eine entsprechend geringere Menge an EU-EHS-Zertifikaten für jedes Jahr des Zeitraums 2026 bis 2030 bzw. des Zeitraums 2028 bis 2030 gelöscht.

Article 7 Zusätzliche Verwendung von bis zu 280 Mio. Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF

1 Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung aufgeforstete Flächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland sowie, vorbehaltlich der nach Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte, bewirtschaftete Waldflächen und bewirtschaftete Feuchtgebiete, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/841 entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern a) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für alle Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet; b) diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht; c) der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat; d) der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und e) der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.

2 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III in Bezug auf die Kategorien der Flächenverbuchung, damit a) der Beitrag der Kategorie der Flächenverbuchung „bewirtschaftete Waldflächen“ berücksichtigt wird, unter Einhaltung der Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieser Verordnung, wenn die delegierten Rechtsakte zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder gemäß Artikel 8 Absatz 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegt werden; und b) der Beitrag der Kategorie der Flächenverbuchung „bewirtschaftete Feuchtgebiete“ berücksichtigt wird, unter Einhaltung der Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieser Verordnung, wenn alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Kategorie gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 zu berücksichtigen.

Article 8 Abhilfemaßnahmen

1 Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst: a) zusätzliche Aktionen, die der Mitgliedstaat in Form nationaler Politiken und Maßnahmen und durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen durchführen wird, um seinen konkreten Verpflichtungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung nachzukommen; b) einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

2 Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

3 Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten.

Article 9 Compliance-Kontrolle

1 Überschreiten die geprüften Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung von Absatz 2 dieses Artikels und der nach den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten für ein bestimmtes Jahr innerhalb des Zeitraums seine jährlichen Emissionszuweisung, so werden in den Jahren 2027 und 2032 folgende Maßnahmen getroffen: a) Dem Treibhausgasemissionswert des betreffenden Mitgliedstaats für das folgende Jahr wird in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 erlassenen Maßnahmen eine Emissionsmenge in Höhe der Menge der überschüssigen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, multipliziert mit dem Faktor 1,08, zugeschlagen und b) dem Mitgliedstaat wird vorübergehend untersagt, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, bis die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 4 gewährleistet ist. Der Zentralverwalter setzt das Verbot gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b im Unionsregister um.

2 Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021 bis 2025 oder im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.

Article 10 Anpassungen

1 Die Kommission passt die jährlichen Emissionszuweisungen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung an, um folgenden Entwicklungen Rechnung zu tragen: a) Anpassungen der gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate, die sich aus einer Änderung der unter die Richtlinie fallenden Quellen ergeben haben, in Übereinstimmung mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschlüssen der Kommission über die endgültige Genehmigung der nationalen Zuweisungspläne für den Zeitraum 2008 bis 2012, b) Anpassungen der gemäß den Artikeln 24 und 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Anzahl EU-EHS-Zertifikate bzw. Gutschriften für Treibhausgasemissionsreduktionen in einem Mitgliedstaat und c) Anpassungen der Anzahl EU-EHS-Zertifikate für Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind, für die Zeit des Ausschlusses.

2 Die in Anhang IV vorgesehene Menge wird der jährlichen Emissionszuweisungen für das Jahr 2021 jedes in diesem Anhang genannten Mitgliedstaats hinzugerechnet.

3 Die Kommission veröffentlicht die diesen Anpassungen entsprechenden Zahlenangaben.

Article 11 Sicherheitsreserve

1 Wird das Ziel der Union gemäß Artikel 1 erfüllt, wird im Unionsregister eine Sicherheitsreserve in Höhe von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet. Die Sicherheitsreserve wird zusätzlich zu den Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 bereitgestellt.

2 Ein Mitgliedstaat kann die Sicherheitsreserve in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sein BIP pro Kopf zu Marktpreisen von 2013, wie es von Eurostat im April 2016 veröffentlicht wurde, liegt unter dem Unionsdurchschnitt, b) seine kumulierten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren liegen unter seinen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2013 bis 2020 und c) seine Treibhausgasmissionen überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030, obwohl er: i) die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 ausgeschöpft hat, ii) Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt hat, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und iii) keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen hat.

3 Ein Mitgliedstaat, der die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikel erfüllt, eine zusätzliche Menge aus der Sicherheitsreserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist. Diese Menge darf 20 % seiner gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht überschreiten. Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Obergrenze, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.

4 Die nach der Verteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 in der Sicherheitsreserve verbleibende Menge wird unter den in jenem Unterabsatz genannten Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrer jeweils verbleibenden Fehlmenge verteilt, die jedoch nicht überschritten werden darf. Für jeden dieser Mitgliedstaaten kann diese Menge zusätzlich zu dem in jenem Unterabsatz genannten Prozentsatz sein.

5 Nach Abschluss der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für das Jahr 2020 veröffentlicht die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Mengen, die 20 % des gesamten Überschusses im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.

Article 12 Register

1 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung in dem Unionsregister zu gewährleisten; dies betrifft a) die jährlichen Emissionszuweisungen; b) die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 in Anspruch genommenen Flexibilitätsmöglichkeiten; c) die Compliance-Kontrolle gemäß Artikel 9; d) die Anpassungen gemäß Artikel 10; und e) die Sicherheitsreserve gemäß Artikel 11.

2 Der Zentralverwalter führt für jede Transaktion im Unionsregister im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine automatisierte Kontrolle durch und blockiert, falls notwendig, Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

3 Die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 werden öffentlich zugänglich gemacht.

Article 13 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 14 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 15 Überprüfung

1 Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge. Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.

Article 16 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) der folgende Buchstabe wird eingefügt: „aa) ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC; b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.“ (2) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt: „ix) ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;“ (3) In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.“ (4) In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.“

Article 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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