Durchführungsverordnung (EU) 2018/916 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Kontrollen, Mitteilungen und der jährlichen Berichterstattung sowie zur Änderung des Förderprogramms für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
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Article 1
„2 Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission ausgestellt. Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.
„2 Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Bescheinigungen. Die gemäß Abschnitt 3 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der Vorgänge vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen. In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen außerdem die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Article 26 Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen
1 Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission sinngemäß.
2 Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 berechnet werden.
Article 27 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission sinngemäß.
Article 31 Jahresbericht
1 Die Struktur und der Inhalt des Jahresberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
2 Der in Absatz 1 genannte Bericht wird der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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