Durchführungsverordnung (EU) 2018/963 der Kommission vom 6. Juli 2018 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz an Spanien
Text
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Article 1
Die in Anhang IIB Tabelle I der Verordnung (EU) 2018/120 festgesetzte Höchstanzahl Tage auf See, an denen Spanien einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt und das keinen Sonderbedingungen unterliegt, den Aufenthalt in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 gestatten darf, wird auf 129 Tage angehoben.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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