Verordnung (EU) 2018/976 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und das Schutzniveau für bestimmte Heringsbestände in der Ostsee
Text
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139
Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Gebieten 30-31 (Hering im Bottnischen Meerbusen);“ b) Buchstabe f wird gestrichen. 2. In Anhang I werden die Einträge für den Heringsbestand in der Bottnischen See und den Heringsbestand in der Bottenwiek durch den folgenden Eintrag ersetzt: „Hering im Bottnischen Meerbusen0,15-0,210,21-0,21“ 3. In Anhang II werden die Einträge für den Heringsbestand in der Bottnischen See und den Heringsbestand in der Bottenwiek durch den folgenden Eintrag ersetzt: „Hering im Bottnischen Meerbusen283180202272“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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