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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R0990
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-04-10
In force since
2018-08-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1131

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1131 erhält folgende Fassung: „c) eine einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefung, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ermittelt wurde, oder ein STS-ABCP, das im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung ermittelt wurde.

Article 2 Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen für die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte

1 Bei umgekehrten Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen die marktüblichen Standards erfüllt sein, und ihre Bedingungen müssen es Geldmarktfondsverwaltern ermöglichen, ihre Rechte bei Ausfall der Gegenpartei solcher Geschäfte oder bei vorzeitiger Beendigung in vollem Umfang durchzusetzen; darüber hinaus muss den Verwaltern das uneingeschränkte Recht auf Veräußerung aller als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte eingeräumt werden.

2 Die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten Vermögenswerte unterliegen einem Abschlag, der den in Artikel 224 Absatz 1 Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Volatilitätsanpassungen für eine bestimmte Restlaufzeit bei einem 5-tägigen Verwertungszeitraum und der höchsten Bonitätsbeurteilung entspricht.

3 Soweit erforderlich, wenden die Geldmarktfondsverwalter auf den in Absatz 2 genannten Abschlag einen zusätzlichen Abschlag an. Bei der Beurteilung, ob ein zusätzlicher Abschlag erforderlich ist, berücksichtigen sie alle der folgenden Faktoren: a) die Bewertung der Kreditqualität der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts; b) die Nachschuss-Risikoperiode gemäß Artikel 272 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) die Bewertung der Kreditqualität des Emittenten oder des als Sicherheit genutzten Vermögenswerts; d) die Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte; e) die Preisvolatilität der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte.

4 Für die Zwecke von Absatz 3 legen die Geldmarktfondsverwalter klare Richtlinien in Bezug auf Abschläge fest, die an jeden der in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 genannten, als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte angepasst sind. Diese Richtlinien sind zu dokumentieren und jedem Beschluss über die Anwendung eines bestimmten Abschlags auf einen Vermögenswert zugrunde zu legen.

5 Die Geldmarktfondsverwalter überarbeiten den in Absatz 2 genannten Abschlag regelmäßig, wobei sie Änderungen der Restlaufzeit der als Sicherheit genutzten Vermögenswerte berücksichtigen. Sie überarbeiten auch den in Absatz 3 genannten zusätzlichen Abschlag, wenn sich die in dem Absatz genannten Faktoren ändern.

6 Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich bei der Gegenpartei des umgekehrten Pensionsgeschäfts um eine der folgenden Einrichtungen handelt: a) ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein in einem Drittland zugelassenes Kreditinstitut, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind; b) eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Drittland-Wertpapierfirma, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind; c) ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen, sofern die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen denen der Union gleichwertig sind; d) eine nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene zentrale Gegenpartei; e) die Europäische Zentralbank; f) eine nationale Zentralbank; g) eine Zentralbank eines Drittlands, sofern die in diesem Land geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig anerkannt wurden.

Article 3 Kriterien für die Validierung der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131

1 Geldmarktfondsverwalter validieren die Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131, wenn diese alle folgenden Kriterien erfüllen: a) die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden für die einzelnen Emittenten und Instrumente systematisch angewandt; b) die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden durch eine ausreichende Zahl relevanter qualitativer und quantitativer Kriterien untermauert; c) die in die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität einfließenden qualitativen und quantitativen Daten sind zuverlässig und stützen sich auf Datensätze ausreichenden Umfangs; d) die in der Vergangenheit nach den internen Methoden vorgenommenen Bewertungen der Kreditqualität wurden von den betreffenden Geldmarktfondsverwaltern ordnungsgemäß geprüft, um festzustellen, ob diese Methoden zur Bewertung der Kreditqualität als Indikatoren für die Kreditqualität geeignet sind; e) die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität umfassen Kontrollen und Verfahren für ihre Entwicklung und die damit verbundenen Genehmigungen, die eine aussagekräftige Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Methoden ermöglichen; f) die in den internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität zum Einsatz kommenden Faktoren sind nach dem Dafürhalten der Geldmarktfondsverwalter für die Ermittlung der Kreditqualität eines Emittenten oder Instruments relevant; g) im Rahmen der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität werden alle Bewertungen systematisch anhand von grundlegenden Annahmen zur Kreditqualität und Bewertungskriterien vorgenommen, es sei denn objektive Gründe sprechen gegen diese Anforderung; h) die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität enthalten Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Kriterien der Buchstaben b, c und g, die den im Rahmen der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität eingesetzten einschlägigen Faktoren zugrunde liegen, von zuverlässiger Qualität und für den bewerteten Emittenten oder das bewertete Instrument relevant sind.

2 Im Rahmen des Validierungsprozesses der internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität bewerten die Geldmarktfondsverwalter die Sensitivität der Methoden gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen zur Kreditqualität und Bewertungskriterien.

3 Die Geldmarktfondsverwalter richten Prozesse ein, die sicherstellen, dass die bei Rückvergleichen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 festgestellten Auffälligkeiten oder Mängel aufgegriffen und in geeigneter Weise nachverfolgt werden.

4 Die internen Methoden zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 müssen a) fortlaufend verwendet werden, solange keine objektiven Gründe zu der Schlussfolgerung führen, dass sie geändert oder eingestellt werden müssen; b) es ermöglichen, die Ergebnisse laufender Überwachungen oder Überprüfungen unverzüglich einfließen zu lassen, insbesondere wenn die mit diesen internen Methoden erstellte Bewertung der Kreditqualität von Veränderungen bei den strukturellen gesamtwirtschaftlichen Bedingungen oder Finanzmarktbedingungen beeinflusst werden könnte; c) es ermöglichen, Vergleiche mit in der Vergangenheit vorgenommenen Bewertungen der Kreditqualität vorzunehmen,

5 Die interne Methode zur Bewertung der Kreditqualität gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1131 muss unverzüglich angepasst werden, wenn sich bei einer Überprüfung oder bei der Validierung ergibt, dass sie nicht angemessen ist, um eine systematische Bewertung der Kreditqualität sicherzustellen.

6 Im internen Verfahren zur Bewertung der Kreditqualität ist vorab festzulegen, wann die interne Bewertung der Kreditqualität als positiv zu erachten ist.

Article 4 Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos sowie des relativen Ausfallrisikos des Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

1 Die Kriterien für die Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten sowie des relativen Ausfallrisikos eines Emittenten und des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 sind: a) Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere; b) Kurse von Geldmarktinstrumenten des Emittenten, des Instruments oder der Branche; c) Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente; d) Ausfallstatistiken zum Emittenten, zum Instrument oder zur Branche; e) Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments; f) Finanzinformationen zum Emittenten, einschließlich Rentabilitätskennzahlen, Zinsaufwand, Messgrößen zur Fremdfinanzierung und Bepreisung neuer Emissionen, und auch, ob nachrangige Wertpapiere existieren.

2 Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.

Article 5 Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

1 Die Kriterien für die Festlegung der qualitativen Indikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131 sind: a) eine Analyse aller Basiswerte, bei einem Engagement in Verbriefungen einschließlich des Kreditrisikos des Emittenten und des Kreditrisikos der Basiswerte; b) eine Analyse aller strukturellen Aspekte der von einem Emittenten ausgegebenen relevanten Instrumente, bei strukturierten Finanzinstrumenten einschließlich des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos, die dem strukturierten Finanzinstrument innewohnen; c) eine Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich des Umfangs und der Liquidität dieser Märkte; d) eine Länderanalyse, einschließlich des Umfangs der expliziten und Eventual-Verbindlichkeiten und des Umfangs der Fremdwährungsreserven im Verhältnis zu den Fremdwährungsverbindlichkeiten; e) eine Analyse des Geschäftsführungsrisikos beim Emittenten unter Berücksichtigung von u. a. Betrugsfällen, Geldstrafen wegen Fehlverhaltens, Rechtsstreitigkeiten, finanziellen Berichtigungen, außerordentlichen Posten, Personalfluktuationen auf Leitungsebene, Kreditnehmer-Konzentration und Prüfungsurteilen; f) Untersuchungen zum Emittenten oder zum Marktsektor im Hinblick auf Wertpapiere; g) gegebenenfalls eine Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine bei der ESMA registrierte und vom Verwalter eines Geldmarktfonds ausgewählte Ratingagentur erstellt wurden, wenn dies für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds relevant ist.

2 Soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, wenden die Verwalter von Geldmarktfonds neben den in Absatz 1 genannten Kriterien zusätzliche Kriterien an.

Article 6 Kriterien für die Festlegung qualitativer Kreditrisikoindikatoren für den Emittenten des Instruments gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1131

Soweit möglich, sollten Geldmarktfondsverwalter in Bezug auf den Emittenten eines Instruments die folgenden qualitativen Kreditrisikoindikatoren bewerten: a) die finanzielle Lage des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers; b) die Liquiditätsquellen des Emittenten oder, falls anwendbar, des Garantiegebers; c) die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen; d) die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche.

Article 7 Nichtbeachtung von Bewertungsergebnissen

1 Geldmarktfondsverwalter können sich über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität nur unter außergewöhnlichen Umständen hinwegsetzen, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen und wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Setzt sich ein Geldmarktfondsverwalter über das Ergebnis einer Bewertung nach der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität hinweg, so hat er dies zu dokumentieren.

2 Im Rahmen der Dokumentation gemäß Absatz 1 geben die Geldmarktfondsverwalter die Person an, die für die Entscheidung verantwortlich ist, sowie den objektiven Grund für diese Entscheidung.

Article 8 Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131

1 Eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131 liegt vor, wenn a) sich einer der folgenden Faktoren wesentlich verändert hat: i) die Informationen zum Anleihekurs, einschließlich Kreditspreads, und zum Kurs vergleichbarer festverzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere; ii) die Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich von CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente; iii) die Ausfallstatistiken zum Emittenten oder Instrument; iv) die Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments; v) die Analyse der Basiswerte, insbesondere für strukturierte Instrumente; vi) die Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich ihres Umfangs und ihrer Liquidität; vii) die Analyse der strukturellen Aspekte der relevanten Instrumente; viii) die Untersuchungen im Hinblick auf Wertpapiere; ix) die finanzielle Lage des Emittenten; x) die Liquiditätsquellen des Emittenten; xi) die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen; xii) die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche; xiii) die Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine vom Geldmarktfondsverwalter ausgewählte und für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds als maßgeblich erachtete Ratingagentur oder Agenturen erstellt wurden. b) ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates regulierten und zertifizierten Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden.

2 Die Geldmarktfondsverwalter bewerten die Wesentlichkeit einer Veränderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien unter Berücksichtigung von Risikofaktoren und der Ergebnisse der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgeführten Stresstests.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b richten die Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des betreffenden Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen wird, ein.

4 Die Geldmarktfondsverwalter berücksichtigen eine Herabstufung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und führen daraufhin ihre eigene Bewertung nach ihrer internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität durch.

5 Die Überarbeitung der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität gilt als wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131, es sei denn, der Geldmarktfondsverwalter kann begründen, weshalb es sich nicht um eine wesentliche Veränderung handelt.

Article 9 Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131

Für die Bewertung der Kreditqualität der liquiden übertragbaren Wertpapiere oder anderen Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 wenden die Geldmarktfondsverwalter die Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung an.

Article 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2018, mit Ausnahme des Artikels 1, der ab dem 1. Januar 2019 gilt.

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