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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1254 der Kommission vom 19. September 2018 zur Verweigerung der Zulassung von Riboflavin (80 %), hergestellt aus Bacillus subtilis KCCM-10445, als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1254
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-09-19
In force since
2018-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verweigerung der Zulassung

Die Zulassung von Riboflavin (80 %), hergestellt aus Bacillus subtilis KCCM-10445, als Futtermittelzusatzstoff in der Funktionsgruppe Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung (im Folgenden der „Zusatzstoff“) wird verweigert.

Article 2 Rücknahme vom Markt

1 Vorhandene Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs werden bis zum 10. November 2018 vom Markt genommen.

2 Bestände von Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Zusatzstoff hergestellt wurden, werden bis zum 10. Januar 2019 vom Markt genommen.

3 Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die vor dem 10. Januar 2019 mit dem in Absatz 1 genannten Zusatzstoff oder mit in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, werden bis zum 10. April 2019 vom Markt genommen.

4 Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht zur Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die vor dem 10. Januar 2019 mit dem in Absatz 1 genannten Zusatzstoff oder mit in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, werden bis zum 10. Juli 2019 vom Markt genommen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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