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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 der Kommission vom 10. Oktober 2018 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

CELEX
32018R1506
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-10
In force since
2018-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 43 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5 und H7, die Italien zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

Article 2

Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind, und c) wenn Italien sie bis spätestens 30. September 2019 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung; und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Article 3

1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 11,1 Mio. EUR und gliedert sich wie folgt: a) Für den Produktionsverlust bei Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,11 EUR pro Brutei, das unter den KN-Code 04071100 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 2320318 Eier, ii) 0,07895 EUR pro Brutei, das unter den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 2935380 Eier, iii) 0,057 EUR pro Brutei, das unter den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Tierfutter deklassiert wurde, für maximal 190000 Eier, iv) 0,019 EUR pro Ei aus Käfighaltung, das unter den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 5788593 Eier, v) 0,02375 EUR pro Ei aus Bodenhaltung, das unter den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 37903308 Eier, vi) 0,085 EUR pro Woche pro Mastpute, die unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 1342757 Tiere; vii) 0,129 EUR pro Woche pro Mastputer, der unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 2397112 Tiere; viii) 0,045 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das unter den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 194548 Tiere; ix) 0,045 EUR pro Woche pro Masthuhn, das unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 27626088 Tiere; x) 0,12385 EUR pro Woche pro Mastente, die unter den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 41302 Tiere; xi) 0,085 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 176000 Tiere; xii) 0,1065 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 932625 Tiere; xiii) 0,04 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 414900 Tiere. b) Für den Verlust aufgrund längerer Aufzuchtzeiten infolge des Transportverbots in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,115 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 400553 Tiere; ii) 0,0995 EUR pro Woche pro Standard-Huhn, das unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 754942 Tiere; iii) 0,0995 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das unter den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 1277 Tiere; iv) 0,46 EUR pro Woche pro Standard-Truthuhn, das unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 12662 Tiere; v) 8,46 EUR pro Woche pro übergroßes Truthuhn, das unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 12662 Tiere; vi) 0,2618 EUR pro Woche pro Mastente, die unter den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 7700 Tiere. c) Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,5183 EUR pro Pute, die unter den KN-Code 01051200 eingereiht wird, für maximal 144580 Tiere; ii) 1,03 EUR pro Puter, der unter den KN-Code 01051200 eingereiht wird, für maximal 186080 Tiere; iii) 0,18375 EUR pro Huhn, das unter den KN-Code 01051119 eingereiht wird, für maximal 37000 Tiere; iv) 0,20875 EUR pro Landhuhn, das unter den KN-Code 01051119 eingereiht wird, für maximal 779519 Tiere. d) Für den Produktionsverlust der Züchter in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,1815 EUR pro Masthuhn, das unter den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 853692 Tiere; ii) 1,2225 EUR pro Truthuhn, das unter den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 48050 Tiere;

2 Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Tiere oder Eier die Höchstzahl pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % der gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgaben gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

Article 4

Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Italien prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

Article 5

Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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