Durchführungsverordnung (EU) 2018/1508 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Festsetzung des Wertberichtigungskoeffizienten, der beim Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Rechnungsjahr 2019 anzuwenden ist
Text
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Article 1
Für Magermilchpulver, das in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft und von den Mitgliedstaaten gelagert oder übernommen wird, wenden die Mitgliedstaaten auf den Wert des monatlich angekauften Milchpulvers einen Wertberichtigungskoeffizienten von 0,21 an.
Article 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Beträge der aus der Anwendung der Wertberichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 1 dieser Verordnung resultierenden Ausgaben im Rahmen der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission erstellten Ausgabenerklärungen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.
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