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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1551 der Kommission vom 16. Oktober 2018 zur Nichtigerklärung der von zwei ausführenden Herstellern ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung

CELEX
32018R1551
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-16
In force since
2018-10-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für ungültig erklärt.

2 Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 werden vereinnahmt.

Article 2

1 Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die von Jiangsu Sinski PV, Co. Ltd oder Zheijang Koly Energy Co. Ltd vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und das betreffende Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnte, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.

2 Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle vereinnahmt.

3 Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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