Durchführungsverordnung (EU) 2018/1607 der Kommission vom 24. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Text
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Article 1
„(3 Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 .
3a Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln gemäß Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen (im Folgenden „Abkommen von 1992“). Anstelle der Anlage zum Abkommen von 1992 gilt für diese Zollkontingente jedoch Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens , da dieses Protokoll durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015 geändert wurde.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.
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