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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1645
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-13
In force since
2018-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeine Vorschriften

1 Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator muss in einem Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 die im Anhang aufgeführten Angaben machen.

2 Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb die betreffenden Informationen nicht bereitgestellt werden.

Article 2 Format des Antrags

1 Der Antrag auf Anerkennung wird in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht, sofern im Anhang nichts anderes gefordert wird. Die unter Punkt 8 des Anhangs genannten Dokumente werden entweder in einer in internationalen Finanzkreisen geläufigen Sprache oder in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Referenzmitgliedstaats eingereicht.

2 Der Antrag auf Anerkennung wird auf elektronischem Weg oder, bei Einverständnis der jeweils zuständigen Behörde, in gedruckter Form eingereicht. Der elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung. Der Antragsteller gewährleistet, dass aus jedem eingereichten Dokument eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht.

Article 3 Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren

1 Jegliche Strategien und Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 eingerichtet wurden und in einem Antrag beschrieben werden, enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet: a) Angaben zur Identität der Person/-en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind; b) eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/-en; c) eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu ergreifen sind.

2 Ist ein Antragsteller ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Relations

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Versions

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