Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit eröffnet ist. Diese Verordnung findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, unabhängig vom jeweiligen Ansatz zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Article 3 Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit
1 Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen Kreditinstitute die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle, welche aus zwei Schwellenwerten besteht: a) einem Schwellenwert hinsichtlich der Summe sämtlicher überfälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend „die überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von: i) 100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; ii) 500 EUR für sonstige Risikopositionen (außer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft), und b) einem Schwellenwert hinsichtlich der Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanziellen Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.
2 Für Kreditinstitute, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, gilt die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene der jeweiligen Kreditfazilität, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.
3 Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.
Article 4 Datum der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle
Die Kreditinstitute wenden die in dieser Verordnung festgelegte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit spätestens am 31. Dezember 2020 an. Sie teilen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung der Erheblichkeitsschwelle mit.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions