Verordnung (EU) 2018/1847 der Kommission vom 26. November 2018 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält Eintrag 7 die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Article 2
1 Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die 2-Hydroxybiphenyl enthalten und die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
2 Ab dem 17. Juni 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Natrium-2-biphenylat, Kalium-2-biphenylat oder Monoethanolamin,2-phenylphenol als Konservierungsstoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 17. September 2019 dürfen kosmetische Mittel, die Natrium-2-biphenylat, Kalium-2-biphenylat oder Monoethanolamin,2-phenylphenol als Konservierungsstoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 17. Juni 2019.
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