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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1974
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-14
In force since
2022-01-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4b Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände

1 Die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände ist in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL), den integrierten Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Verkehrspiloten für Flugzeuge (ATP(A)) und in den Lehrgang für den Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten (CPL(A)) sowie in die Lehrgänge für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für a) Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, b) technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, c) technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten oder d) Flugzeuge mit mehreren Piloten entsprechend Anhang I (Teil-FCL) als Pflichtkomponente aufzunehmen.

2 Für die in Absatz 1 genannten Lehrgänge, die vor dem 20. Dezember 2019 an einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) beginnen, ist die Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände nicht zwingend vorgeschrieben, sofern a) der Lehrgang zur Erteilung einer CPL(A), ATP(A) oder MPL nach Anhang I (Teil-FCL) anderweitig abgeschlossen ist und die praktische Prüfung nach den Punkten FCL.320 (CPL), FCL.620 (IR) oder FCL.415.A (MPL) von Anhang I (Teil-FCL) spätestens zum 20. Dezember 2021 abgeschlossen ist, oder b) der Lehrgang zur Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge nach Anhang I (Teil-FCL) anderweitig abgeschlossen ist und die praktische Prüfung nach Punkt FCL.725 Buchstabe c Unterabsatz 2 von Anhang I (Teil-FCL) bis spätestens zum 20. Dezember 2021 abgeschlossen ist. Für die Zwecke von Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen und auf Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation für Piloten eine Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände, die nach nationalen Ausbildungsanforderungen vor dem 20. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, anrechnen.“;

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Allerdings gilt Folgendes: a) Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 20. Dezember 2019. b) Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 20. Dezember 2019. c) Unbeschadet Buchstabe b finden die Nummern 2, 4, 5 und 12 des Anhangs dieser Verordnung ab dem 31. Januar 2022 Anwendung.

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