Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird ein Governance-Mechanismus eingerichtet a) zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erfüllen, b) zur Anregung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls auch auf regionaler Ebene, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen, c) zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und d) als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und zu mehr Sicherheit für Investoren und zur vollen Ausschöpfung der Möglichkeiten für die Wirtschaftsentwicklung, die Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt. Der Governance-Mechanismus stützt sich auf Langfrist-Strategien, integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Im Rahmen des Governance-Mechanismus erhält die Öffentlichkeit konkrete Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Ausarbeitung der nationalen Pläne und langfristigen Strategien. Der Governance-Mechanismus stützt umfasst einen strukturierten, transparenten und iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zum Zwecke der Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission.
2 Diese Verordnung betrifft die fünf Dimensionen der Energieunion, die eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken: a) Sicherheit der Energieversorgung, b) Energiebinnenmarkt, c) Energieeffizienz, d) Dekarbonisierung sowie e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Politiken und Maßnahmen“ bezeichnet alle Instrumente, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und/oder zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC beitragen und Instrumente einschließen können, deren Hauptziel nicht darin besteht, Treibhausgasemissionen zu begrenzen oder zu reduzieren oder das Energiesystem umzugestalten; 2. „derzeitige Politiken und Maßnahmen“ bezeichnet durchgeführte Politiken und Maßnahmen und verabschiedete Politiken und Maßnahmen; 3. „durchgeführte Politiken und Maßnahmen“ bezeichnet Politiken und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften sind in Kraft, eine oder mehrere freiwillige Vereinbarungen wurden geschlossen, Finanzmittel wurden zugewiesen, Humanressourcen wurden mobilisiert; 4. „verabschiedete Politiken und Maßnahmen“ bezeichnet Politiken und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Selbstverpflichtung besteht, sie durchzuführen; 5. „geplante Politiken und Maßnahmen“ bezeichnet Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts verabschiedet und durchgeführt werden; 6. „System für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen“ bezeichnet ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen zu anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken und Projektionen zum Energiesystem, u. a. gemäß Artikel 39; 7. „Projektionen“ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von vier Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen; 8. „Projektionen ohne Maßnahmen“ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt werden, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, verabschiedet oder durchgeführt werden; 9. „Projektionen mit Maßnahmen“ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen — in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen oder von Entwicklungen des Energiesystems — von Politiken und Maßnahmen, die verabschiedet und durchgeführt wurden, berücksichtigt werden; 10. „Projektionen mit zusätzlichen Maßnahmen“ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder für Entwicklungen des Energiesystems, bei denen die Auswirkungen — in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen — von Politiken und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Verwirklichung von energiepolitischen Zielen verabschiedet und durchgeführt wurden, sowie die Auswirkungen der zu diesem Zweck geplanten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden; 11. „die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030“ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, 2030 in der Union mindestens 32 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, die unionsweiten übergeordneten Vorgaben, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 32,5 % zu verbessern, und die Vorgabe, bis 2030 einen Stromverbund von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Europäischen Parlament und vom Rat für das Jahr 2030 vereinbart wird; 12. „nationales Inventarsystem“ bezeichnet ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie zur Meldung und Archivierung von Inventarinformationen; 13. „Indikator“ bezeichnet einen Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der bzw. die die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung erleichtert; 14. „Schlüsselindikator“ bezeichnet die von der Kommission vorgeschlagenen Indikatoren für die Fortschritte bei den fünf Dimensionen der Energieunion; 15. „technische Berichtigungen“ bezeichnet die Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 38 vorgenommen werden, wenn die übermittelten Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die einschlägigen internationalen bzw. Unions-Vorschriften oder -Leitlinien zuwiderläuft, und die die anfänglich übermittelten Schätzungen ersetzen sollen; 16. „Qualitätssicherung“ bezeichnet ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass zur Förderung der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden; 17. „Qualitätskontrolle“ bezeichnet ein System technischer Routinevorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zwecke der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendetem Material und der Aufzeichnung aller Qualitätssicherungstätigkeiten; 18. „energy efficiency first-Prinzip“ bezeichnet die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen; 19. „SET-Plan“ bezeichnet den Strategieplan für Energietechnologie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2015 mit dem Titel „Beschleunigung des Umbaus des europäischen Energiesystems durch einen integrierten Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)“; 20. „frühzeitige Anstrengungen“ bezeichnet a) im Zusammenhang mit der Bewertung einer möglichen Lücke zwischen der Vorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 und der kollektiven Beiträge der Mitgliedstaaten die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht hat, der sein verbindliches nationales Ziel bis 2020 entsprechend der Festlegung in Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001 übersteigt, oder dass ein Mitgliedstaat frühzeitig Fortschritte bei der Erreichung seines verbindlichen nationalen Ziels für 2020 erzielt hat; b) im Zusammenhang mit den auf der Bewertung beruhenden Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu Energie aus erneuerbaren Quellen die frühzeitige Verwirklichung des Beitrags eines Mitgliedstaats zur verbindlichen Vorgabe der Union, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, gemessen an seinen nationalen Referenzwerten für erneuerbare Energie; 21. „regionale Zusammenarbeit“ bezeichnet eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die bei einer oder mehreren der fünf Dimensionen der Energieunion eine Partnerschaft eingegangen sind; 22. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ bezeichnet Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 23. „Bruttoendenergieverbrauch“ bezeichnet den Bruttoendenergieverbrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 24. „Förderregelung“ bezeichnet eine Förderregelung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 25. „Repowering“ bezeichnet Repowering im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 26. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 27. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ bezeichnet Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 28. „Abfall“ bezeichnet Abfall im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 29. „Biomasse“ bezeichnet Biomasse im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 30. „landwirtschaftliche Biomasse“ bezeichnet landwirtschaftliche Biomasse im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 31. „fortwirtschaftliche Biomasse“ bezeichnet fortwirtschaftliche Biomasse im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 32. „Biomasse-Brennstoffe“ bezeichnet Biomasse-Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 33. „Biogas“ bezeichnet Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 34. „flüssige Biobrennstoffe“ bezeichnet flüssige Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 35. „Biobrennstoffe“ bezeichnet Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 36. „fortschrittliche Biobrennstoffe“ bezeichnet fortschrittliche Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 37. „wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe“ bezeichnet wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 38. „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ bezeichnet Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 39. „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ bezeichnet Nahrungs- und Futtermittelpflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 40. „lignozellulosehaltiges Material“ bezeichnet lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 41. „Reststoff“ bezeichnet Reststoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 42. „Primärenergieverbrauch“ bezeichnet den Primärenergieverbrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2012/27/EU; 43. „Endenergieverbrauch“ bezeichnet den Endenergieverbrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2012/27/EU; 44. „Energieeffizienz“ bezeichnet die Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU; 45. „Energieeinsparungen“ bezeichnet Energieeinsparungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU; 46. „Energieeffizienzsteigerung“ bezeichnet eine Energieeffizienzsteigerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2012/27/EU; 47. „Energiedienstleistung“ bezeichnet eine Energiedienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2012/27/EU; 48. „Gesamtnutzfläche“ bezeichnet die Gesamtnutzfläche im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2012/27/EU; 49. „Energiemanagementsystem“ bezeichnet das Energiemanagementsystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2012/27/EU; 50. „verpflichtete Partei“ bezeichnet eine verpflichtete Partei im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2012/27/EU; 51. „durchführende Behörde“ bezeichnet eine durchführende Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2012/27/EU; 52. „Einzelmaßnahme“ bezeichnet eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2012/27/EU; 53. „Energieverteiler“ bezeichnet einen Energieverteiler im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2012/27/EU; 54. „Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet einen Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/72/EG und des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG; 55. „Energieeinzelhandelsunternehmen“ bezeichnet ein Energieeinzelhandelsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie 2012/27/EU; 56. „Energiedienstleister“ bezeichnet einen Energiedienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie 2012/27/EU; 57. „Energieleistungsvertrag“ bezeichnet einen Energieleistungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU; 58. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) bezeichnet Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU; 59. „Gebäude“ bezeichnet ein Gebäude im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/31/EU; 60. „Niedrigstenergiegebäude“ bezeichnet ein Niedrigstenergiegebäude im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2010/31/EU; 61. „Wärmepumpe“ bezeichnet eine Wärmepumpe im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie 2010/31/EU; 62. „Fossiler Brennstoff“ bezeichnet nicht-erneuerbare kohlenstoffhaltige Energiequellen, wie feste Brennstoffe, Erdgas und Erdöl.
Article 3 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne
1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne enthalten die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030 unter Berücksichtigung der längerfristigen Perspektive. Die nachfolgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.
2 Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte: a) einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wurde, in Form einer Zusammenfassung und einer Beschreibung der öffentlichen Konsultation und Einbeziehung von Interessenträgern, einschließlich der Ergebnisse sowie der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Planaufstellung, wie in den Artikeln 10, 11 und 12 und in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Ziffer 1 dieser Verordnung festgelegt; b) eine Beschreibung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge im Zusammenhang mit den Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 4 und Anhang I; c) eine Beschreibung der geplanten Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden Zielen, Vorgaben und Beiträgen gemäß Buchstabe b sowie einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um die entsprechenden Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen; d) eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Projektionen für die unter Buchstabe b genannten Ziele mit den derzeitigen Politiken und Maßnahmen; e) gegebenenfalls eine Beschreibung der rechtlichen und sonstigen Barrieren und Hindernisse für die Verwirklichung der Ziele, Vorgaben oder Beiträge im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien und Energieeffizienz; f) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15; g) eine allgemeine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang mit den fünf Dimensionen der Energieunion; h) einen gemäß den Anforderungen und der Struktur in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU enthält.
3 Für ihre integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen müssen die Mitgliedstaaten a) den Verwaltungsaufwand und die Kosten für alle einschlägigen Interessenträger begrenzen; b) den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung tragen, insbesondere dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“; c) über alle fünf Dimensionen hinweg verlässliche und kohärente Daten und Annahmen verwenden, soweit einschlägig; d) einschätzen, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, und dabei den Energiedienstleistungen für einen Haushalt, die zur Wahrung des im jeweiligen nationalen Zusammenhang grundlegenden Lebensstandards erforderlich sind, den sozialpolitischen Maßnahmen und anderen einschlägigen Politikbereichen sowie den Orientierungshilfen der Kommission zu relevanten Indikatoren zu Energiearmut Rechnung tragen. Gelangt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auf der Grundlage seiner Bewertung überprüfbarer Daten zu der Erkenntnis, dass in seinem Hoheitsgebiet eine erhebliche Anzahl von Haushalten von Energiearmut betroffen ist, so nimmt er ein nationales Richtziel für die Verringerung der Energiearmut in seinen Plan auf. Die betroffenen Mitgliedstaaten beschreiben in ihren integrierten Energie- und Klimaplänen die Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut, soweit einschlägig, einschließlich sozialpolitischer Maßnahmen und anderer nationaler Programme.
4 Jeder Mitgliedstaat macht seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt wird, öffentlich zugänglich.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummern 2.1.1 und 3.1.1 und Abschnitt B Nummern 4.1 und 4.2.1 sowie Teil 2 Nummer 3 zu erlassen, um daran Anpassungen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union vorzunehmen, die sich unmittelbar und konkret für die Beiträge der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris ergeben.
Article 4 Nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für die fünf Dimensionen der Energieunion
Jeder Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan die folgenden, in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 angeführten wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge: a) Dimension „Dekarbonisierung“: 1. im Zusammenhang mit Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase sowie mit dem Ziel, zur Verwirklichung der Vorgabe für die unionsweite Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft beizutragen: i) das verbindliche nationale Ziel des Mitgliedstaats für die Treibhausgasemissionen und die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842; ii) die Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/841; iii) etwaige weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektorspezifischer Vorgaben und Anpassungsziele, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erfüllen; 2. im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien: zur Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat 2030 zu erreichenden Anteils an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem indikativen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an. Bis 2022 ist auf dem indikativen Zielpfad ein Referenzwert von mindestens 18 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem verbindlichen nationalen Ziel dieses Mitgliedstaats für 2020 und aus seinem Beitrag zu der Vorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2025 ist auf dem indikativen Zielpfad ein Referenzwert von mindestens 43 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem verbindlichen nationalen Ziel dieses Mitgliedstaats für 2020 und aus seinem Beitrag zu der Vorgabe für 2030 zu erreichen Bis 2027 ist auf dem indikativen Zielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamterhöhung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem verbindlichen nationalen Ziel dieses Mitgliedstaats für 2020 und aus seinem Beitrag zu der Vorgabe für 2030 zu erreichen. Bis 2030 ist auf dem indikativen Zielpfad mindestens der geplante Beitrag des Mitgliedstaats zu erreichen. Erwartet ein Mitgliedstaat, dass er seine verbindliche nationale Vorgabe für 2020 übertrifft, so kann sein indikativer Zielpfad auf dem Niveau beginnen, das voraussichtlich erreicht wird. Die indikativen Zielpfade der Mitgliedstaaten summieren sich in den Jahren 2022, 2025 und 2027 zu den Referenzwerten der Union sowie zum verbindlichen Ziel der Union von einem Anteil von 2030 mindestens 32 % der Energie aus erneuerbaren Quellen. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, unabhängig von seinem Beitrag zur Unionsvorgabe und seinem indikativen Zielpfad für die Zwecke dieser Verordnung im Rahmen seiner nationalen Politik ehrgeizigere Ziele vorzugeben. b) Dimension „Energieeffizienz“: 1. den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der Energieeffizienzvorgaben der Union von mindestens 32,5 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU, der sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten drücken ihren Beitrag als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 und als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2030 mit einem indikativen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an aus. Sie erläutern die zugrunde liegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren; 2. die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU in Bezug auf Energieeinsparungsverpflichtungen im Zeitraum 2021–2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen beim Energieendverbrauch; 3. die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden, den Fahrplan mit innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren, eine nachweisgestützte Schätzung der erwarteten Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile und die Beiträge zu den Energieeffizienzvorgaben der Union im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU; 4. die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen im Zeitraum 2021–2030 zu renovierende Gesamtfläche oder gleichwertige jährlich zu erzielende Energieeinsparungen; c) Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“: 1. nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und -versorgung in Drittstaaten, mit denen bezweckt werden kann, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern, die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems und die Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferung eines Energieträgers, mit der bezweckt wird, dass sich die Widerstandsfähigkeit der regionalen und nationalen Energiesysteme verbessert, mit einem Zeitplan für die voraussichtliche Verwirklichung der Ziele; d) Dimension „Energiebinnenmarkt“: 1. das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt, und zwar mit einer Strategie, bei der dieses Maß von 2021 an in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Verbundvorgabe von 10 % bis 2020 anhand der Indikatoren für die gebotene Dringlichkeit von Maßnahmen auf der Grundlage der Differenz bei den Großhandelspreisen sowie der nominalen Übertragungskapazität der Verbindungsleitungen im Hinblick auf deren Spitzenlast und auf die installierte Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Energien gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 festgelegt wird. Neue Verbindungsleitungen werden einer sozioökonomischen und umweltbezogenen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen und werden nur dann gebaut, wenn der mögliche Nutzen die Kosten übersteigt; 2. zentrale Vorhaben für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur sowie etwaige Modernisierungsvorhaben, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind; 3. nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts, etwa Erhöhung der Systemflexibilität, insbesondere durch Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit der marktgestützten Preisbildung unter Einhaltung des anwendbaren Rechts; Marktintegration und -kopplung zur Steigerung der handelbaren Kapazität bestehender Verbindungsleitungen, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für die Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung von Erzeugungsanlagen, sowie Preissignale in Echtzeit, mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele, und andere nationale Ziele im Zusammenhang mit dem Energiebinnenmarkt gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.3; e) Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“: 1. nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und, soweit vorhanden, private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem Zeitrahmen, innerhalb dessen die Ziele verwirklicht werden sollten, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und, falls anwendbar, des SET-Plans zum Ausdruck kommen. Bei der Festlegung seiner Ziele, Vorgaben und Beiträge können die Mitgliedstaaten auf bestehenden nationalen Strategien oder Plänen aufbauen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind; 2. soweit vorhanden, nationale Ziele für 2050 im Zusammenhang mit der Förderung von Technologien für saubere Energie.
Article 5 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie
1 Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem Beitrag für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 a) die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Maßnahmen, b) die Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienzziele gemäß der Richtlinie 2012/27/EU, c) etwaige sonstige bestehende Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energie in dem Mitgliedstaat und, falls zutreffend, auf Unionsebene, d) die verbindliche nationale Vorgabe für 2020 für die Energie aus erneuerbaren Quellen an seinem Bruttoendenergieverbrauch gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001, e) alle relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, etwa i) die gleichmäßige Verteilung ihres Einsatzes in der Union, ii) die Wirtschaftsbedingungen und das Wirtschaftspotenzial, einschließlich des BIP pro-Kopf-, iii) das Potenzial für den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energie, iv) geografische, umweltbezogene und natürliche Einschränkungen, darunter auch die von Gebieten und Regionen außerhalb eines Stromverbunds, v) den Grad des Stromverbunds zwischen Mitgliedstaaten, vi) andere relevante Gegebenheiten, vor allem frühzeitige Anstrengungen. Zu Unterabsatz 1 Buchstabe e gibt jeder Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan an, welche relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz erneuerbarer Energie beeinflussen, er berücksichtigt hat.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Beiträge zusammengenommen bis 2030 auf einen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch auf Unionsebene von mindestens 32 % belaufen.
Article 6 Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz
1 Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Beitrag zur Energieeffizienz im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Absatz 1, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1273 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 956 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf. Darüber hinaus berücksichtigt jeder Mitgliedstaat a) die in der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen, b) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in dem jeweiligen Mitgliedstaat und auf Unionsebene.
2 Jeder Mitgliedstaat kann bei ihren Beiträgen gemäß Absatz 1 nationale Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, etwa a) das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen, b) die Entwicklung des und Prognosen für das Bruttoinlandsprodukt, c) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, d) Änderungen beim Energiemix und die Weiterentwicklung der CO2-Abscheidung und -Speicherung und e) frühzeitig getroffene Maßnahmen. Zu Unterabsatz 1 gibt jeder Mitgliedstaat in seinen jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen an, welche einschlägigen Gegebenheiten, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, er gegebenenfalls berücksichtigt hat.
Article 7 Nationale Politiken und Maßnahmen für die fünf Dimensionen der Energieunion
Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang I die wichtigsten derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan festgelegten Ziele, einschließlich etwaiger Maßnahmen, mit denen eine regionale Zusammenarbeit und eine angemessene Finanzierung auf nationaler und regionaler Ebene eingerichtet/geregelt wird, darunter die Mobilisierung von Programmen und Instrumenten der Union. Die Mitgliedstaaten legen einen allgemeinen Überblick über die Investitionen vor, die erforderlich sind, um die im nationalen Plan festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen, und eine allgemeine Einschätzung der Quellen für diese Investitionen.
Article 8 Analysegrundlage der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
1 Die Mitgliedstaaten beschreiben gemäß der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage jeder der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Projektionen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion mindestens für die Laufzeit des Plans, die sich voraussichtlich aus den derzeitigen Politiken und Maßnahmen ergeben. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, zusätzliche längerfristige Perspektiven für die fünf Dimensionen über die Laufzeit des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans hinaus zu beschreiben, wenn das sinnvoll und möglich ist.
2 Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan die Einschätzung der folgenden Sachverhalte auf nationaler und — soweit vorhanden — regionaler Ebene: a) die Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen während der Laufzeit des Plans und in einem Zeitraum von zehn Jahren nach dem letzten von dem Plan erfassten Jahr auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau, und stellen diese Auswirkungen den Projektionen auf der Grundlage der derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Absatz 1 gegenüber; b) die Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft und, soweit möglich, auf Gesundheit, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese Auswirkungen den Projektionen auf der Grundlage der derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegenüber. Die Methode für die Einschätzung dieser Auswirkungen ist zu veröffentlichen; c) die Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen und den geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen innerhalb einer politischen Dimension sowie zwischen den derzeitigen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen und den geplanten Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen mehrerer Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030. Die Projektionen für Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen; d) die Art und Weise, wie mit den bestehenden Politiken und Maßnahmen und den geplanten Politiken und Maßnahmen Anreize für Investitionen gesetzt werden sollen, die für deren Umsetzung benötigt werden.
3 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen umfassende Informationen über die Annahmen, Parameter und Methoden für die endgültigen Szenarien und Projektionen, wobei statistische Beschränkungen, sensible Geschäftsdaten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.
Article 9 Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne
1 Bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend bis zum 1. Januar 2028 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat einen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang I und legen ihn der Kommission vor.
2 Die Kommission bewertet die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und kann spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage dieser integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen aussprechen Die Empfehlungen können insbesondere Folgendes betreffen: a) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 gemäß Artikel 4 Buchstabe d anstrebt, wobei den relevanten Gegebenheiten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat in dem Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans angegeben werden und die den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Energieverbrauch beeinflussen, und den Indikatoren für die gebotene Dringlichkeit für die Verbundfähigkeit, die in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 festgelegt sind, gebührend Rechnung zu tragen ist; b) die Politiken und Maßnahmen mit Bezug zu den Zielen auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung; c) etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten; d) die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion.
3 Jeder Mitgliedstaat trägt in seinem nationalen integrierten Energie- und Klimaplan etwaigen Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung. Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so gibt er seine Gründe dafür an und veröffentlicht sie.
4 Im Zusammenhang mit der Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 veröffentlicht jeder Mitgliedstaat die Entwürfe seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.
Article 10 Konsultation der Öffentlichkeit
Unbeschadet anderer Anforderungen nach Unionsrecht stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne– bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne ausreichend lange vor ihrer Annahme — sowie der langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 mitzuwirken. Jeder Mitgliedstaat fügt bei der Übermittlung solcher Dokumente an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen oder vorläufigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit der Durchführung der Konsultationen zu dem Entwurf gemäß jener Richtlinie die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Fristen fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht. Bei der Umsetzung dieses Artikels begrenzt jeder Mitgliedstaat den Verwaltungsaufwand.
Article 11 Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen
Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen jeweiligen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.
Article 12 Regionale Zusammenarbeit
1 Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung aller bestehenden und potenziellen Formen der regionalen Zusammenarbeit zusammen, um die Ziele, Vorgaben und Beiträge ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu verwirklichen.
2 Ausreichend lange bevor jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 den Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegt — bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 während der Ausarbeitung des endgültigen Plans ausreichend lange vor seiner Annahme —, ermittelt er Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit und konsultiert die benachbarten Mitgliedstaaten, auch in Foren der regionalen Zusammenarbeit. Wenn ein Mitgliedstaat, der den Plan verfasst, es für angemessen erachtet, kann er andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Interesse bekundet haben, gegebenenfalls konsultieren. Inselmitgliedstaaten ohne Energieverbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten führen diese Konsultationen mit den benachbarten Mitgliedstaaten, mit denen sie eine Seegrenze haben. Den konsultierten Mitgliedstaaten sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, in dem sie reagieren können. Jeder Mitgliedstaat erläutert in dem Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans — bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 in ihrem endgültigen nationalen Energie- und Klimaplan — mindestens die vorläufigen Ergebnisse dieser regionalen Konsultationen, wobei anzugeben ist, wie die Anmerkungen der konsultierten Mitgliedstaaten und Drittstaaten gegebenenfalls berücksichtigt wurden.
3 Die Mitgliedstaaten können Teile ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und Fortschrittsberichte freiwillig gemeinsam ausarbeiten, auch in Foren der regionalen Zusammenarbeit. In diesem Fall werden durch das Ergebnis die entsprechenden Teile ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und Fortschrittsberichte ersetzt. Auf Ersuchen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterstützt die Kommission dieses Vorhaben.
4 Um die Marktintegration und kosteneffiziente Politiken und Maßnahmen zu fördern, legen die Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Vorlage des Entwurfs ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und dem Ablauf der Frist für die Vorlage ihrer endgültigen Pläne die entsprechenden Teile des Entwurfs ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne in den einschlägigen Foren der regionalen Zusammenarbeit mit Blick auf ihre Fertigstellung vor. Erforderlichenfalls erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit und Konsultation der Mitgliedstaaten, und sie kann, wenn sie Möglichkeiten einer weiteren regionalen Zusammenarbeit sieht, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe bieten, um einen wirksamen Prozess der Zusammenarbeit und Konsultation zu fördern.
5 Die Mitgliedstaaten tragen den Anmerkungen anderer Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 in ihrem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Rechnung und erläutern in diesen beiden Plänen, wie diesen Anmerkungen Rechnung getragen wurde.
6 Bei der Durchführung der einschlägigen Politiken und Maßnahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne setzen die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Absatzes 1ihre Zusammenarbeit auf regionaler Ebene und in etwaigen Foren der regionalen Zusammenarbeit fort.
7 Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und mit den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, in Erwägung ziehen.
8 Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den grenzüberschreitenden Konsultationen über den Entwurf gemäß Artikel 7 jener Richtlinie auch die Verpflichtungen zur regionalen Zusammenarbeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt, sofern die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Article 13 Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
Die Kommission bewertet auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3 und 14 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihren aktualisierten Fassungen insbesondere, ob a) die Ziele, Vorgaben und Beiträge ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und - im ersten Zehnjahreszeitraum - insbesondere die Vorgaben für den klima- und energiepolitischen Rahmen der Union bis 2030 zu erreichen; b) die Pläne den Anforderungen der Artikel 3 bis 12 entsprechen und die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 34 ausgesprochenen Empfehlungen der Kommission gebührend berücksichtigt haben.
Article 14 Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
1 Bis zum 30. Juni 2023 und anschließend bis zum 1. Januar 2033 und danach alle zehn Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission den Entwurf der aktualisierten Fassung des in Artikel 3 genannten zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vor oder nennt der Kommission die Gründe, warum der Plan nicht aktualisiert werden muss.
2 Bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine aktualisierte Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vor, es sei denn, er hat gemäß Absatz 1 die Gründe genannt, warum der Plan nicht aktualisiert werden muss.
3 Bei der Aktualisierung gemäß Absatz 2 ändert jeder Mitgliedstaat sein nationales Ziel, seine nationale Vorgabe oder seinen nationalen Beitrag zu einer der quantifizierten Vorgaben, einem der quantifizierten Ziele oder einem der quantifizierten Beiträge der Union gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, um einem höheren Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Ausdruck zu verleihen. Bei der Aktualisierung gemäß Absatz 2 ändert jeder Mitgliedstaat sein nationales Ziel, seine nationale Vorgabe oder seinen nationalen Beitrag zu einem der quantifizierten Ziele, einer der quantifizierten Vorgaben oder einem der quantifizierten Beiträge der Union gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe b nur, um einem gleichen oder höheren Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Ausdruck zu verleihen.
4 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß den Artikeln 17 bis 25 zutage treten.
5 Bei den Aktualisierungen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und die Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergeben.
6 Die Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 gelten auch für die Ausarbeitung und Bewertung der aktualisierten Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.
7 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, jederzeit Änderungen und Anpassungen an den nationalen Politiken vorzunehmen, die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt oder aufgeführt sind, sofern diese Änderungen und Anpassungen in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht aufgenommen werden.
Article 15 Langfrist-Strategien
1 Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige Langfrist-Strategie mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.
2 In dem Bestreben, die übergeordneten Klimaziele des Absatzes 3 zu erreichen, nimmt die Kommission bis zum 1. April 2019 einen Vorschlag für eine Langfrist-Strategie der Union zur Reduktion der Treibhausgasemissionen an, die im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris steht, wobei sie die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Langfrist-Strategie nach diesem Absatz umfasst eine Analyse, die sich zumindest auf Folgendes bezieht: a) verschiedene Szenarien für den Beitrag der Union zu den Zielen des Absatzes 3, unter anderem ein Szenario für die Erreichung von Netto-Null-Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Zeitpunkt; b) die Auswirkungen der in Buchstabe a genannten Szenarien auf das verbleibende Budget der CO2-Emissionen weltweit und in der Union, um die Grundlage für eine Diskussion über Kosteneffizienz, Wirksamkeit und Fairness bei der Reduktion der Treibhausgasemissionen zu legen.
3 Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten und der Union dienen als Beitrag zu a) der Erfüllung der Verpflichtungen, die der Union und den Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern sowie die stärkere Einbindung von Kohlenstoff zu fördern; b) der Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen; c) der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um sobald wie möglich ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken in der Union und danach, falls möglich, negative Emissionen zu erreichen; d) einem in hohem Maße energieeffizienten und auf erneuerbaren Energien beruhenden Energiesystem in der Union.
4 Die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IV genannten Elemente enthalten. Darüber hinaus umfassen die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten und der Union Folgendes: a) Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung des Abbaus dieser Gase durch Senken insgesamt; b) Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen in einzelnen Sektoren wie Stromerzeugung, Industrie, Verkehr, Wärme- und Kälteerzeugung und Gebäude (Wohngebäude und Gebäude für den tertiären Sektor), Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF); c) erwartete Fortschritte beim Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigen Treibhausgasemissionen mit Angaben zur Treibhausgasintensität und zur CO2-Intensität des Bruttoinlandsprodukts, mit einschlägigen Schätzungen langfristiger Investitionen und mit Angaben zu Strategien für Forschung, Entwicklung und Innovation in diesem Zusammenhang; d) soweit möglich, erwartete sozioökonomische Auswirkungen der Dekarbonisierungsmaßnahmen, unter anderem auch Aspekte im Zusammenhang mit der makroökonomischen und sozialen Entwicklung, den Gefahren und dem Nutzen für die Gesundheit sowie dem Umweltschutz; e) Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Plänen und weiteren Politiken, Maßnahmen und Investitionen.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IV zu erlassen, um ihn an die Entwicklungen bei der langfristigen Strategie der Union oder bei dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union anzupassen, die einen direkten und konkreten Bezug zu den einschlägigen Beschlüssen aufweisen, die im Rahmen des UNFCCC und insbesondere des Übereinkommens von Paris gefasst werden.
6 Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne werden auf die im vorliegenden Artikel genannten langfristigen Strategien abgestimmt.
7 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend, unter anderem über die in Artikel 28 genannte E-Plattform. Die Mitgliedstaaten und die Kommission veröffentlichen einschlägige Daten der endgültigen Ergebnisse, wobei sensible Geschäftsdaten zu schützen? und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen sind.
8 Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von deren langfristigen Strategien, indem sie ihnen Informationen über den Stand des zugrunde liegenden wissenschaftlichen Fachwissens bereitstellt und indem sie Möglichkeiten für den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren bietet, erforderlichenfalls mit Leitlinien für die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Strategien.
9 Die Kommission prüft, ob sich die langfristigen nationalen Strategien für die gemeinsame Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und Vorgaben der Energieunion eignen, und stellt Informationen zu einer etwaigen verbleibenden kollektiven Lücke bereit.
Article 16 Strategischer Plan für Methan
Da Methan ein hohes Treibhauspotenzial aufweist und seine Verweildauer in der Atmosphäre relativ kurz ist, analysiert die Kommission, welche Folgen die Umsetzung von Politiken und Maßnahmen hat, die der Verminderung der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen von Methanemissionen auf die Treibhausgasemissionen der Union dienen. Unter entsprechender Berücksichtigung der Ziele der Kreislaufwirtschaft prüft die Kommission Politikoptionen, um für Methanemissionen umgehend eine Lösung zu finden, und legt einen strategischen Plan der Union für Methan als integralen Bestandteil der langfristigen Strategie der Union gemäß Artikel 15 vor.
Article 17 Integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte
1 Unbeschadet des Artikels 26 berichtet jeder Mitgliedstaat bis zum 15. März 2023 und danach alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, indem er einen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht übermittelt, in dem auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingegangen wird.
2 Der integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsbericht enthält Folgendes: a) Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Finanzierung und Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Politiken und Maßnahmen erzielt wurden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich Investitionen; b) etwaige Informationen zu den Fortschritten bei der Einrichtung des in Artikel 11 genannten Dialogs; c) die Informationen gemäß den Artikeln 20 bis 25 und etwaige aktualisierte Informationen zu den Politiken und Maßnahmen gemäß diesen Artikeln; d) Informationen über die Anpassung gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1; e) soweit möglich eine Quantifizierung der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auf die Luftqualität und auf Emissionen von Luftschadstoffen; Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.
3 Der integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsbericht enthält die Informationen, die in den Jahresberichten nach Artikel 26 Absatz 3 enthalten sind, und die Informationen über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, die in den Berichten nach Artikel 18 enthalten sind.
4 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Die Häufigkeit, in der die Informationen und Aktualisierungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c übermittelt werden, und ihr Umfang müssen gegenüber dem Erfordernis, Investoren hinreichende Sicherheit zu bieten, abgewogen werden.
6 Hat die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 Empfehlungen ausgesprochen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat in seinen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Informationen über die Politiken und Maßnahmen auf, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diese Empfehlungen aufzugreifen. Falls vorhanden, enthalten diese Informationen einen genauen Zeitplan für die Umsetzung. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einem wesentlichen Teil davon nicht aufzugreifen, so gibt er seine Gründe dafür an.
7 Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, öffentlich zugänglich.
Article 18 Integrierte Berichterstattung über die Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Projektionen
1 Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen zu a) ihren nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI und b) ihren nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach den in Anhang V Teil 2 aufgeführten Gasen oder Gruppen von Gasen (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe). Die nationalen Projektionen tragen etwaigen auf Unionsebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen die Informationen nach Anhang VII.
2 Die Mitgliedstaaten melden die jeweils aktuellsten vorliegenden Projektionen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognose übermittelt und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Schätzungen, die sie anhand ihrer Qualitätssicherungs- oder Qualitätskontrollverfahren ermittelt hat, von dem betroffenen Mitgliedstaat nicht geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Projektionen für die Union erforderlich sind.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 im ersten Jahr des Berichterstattungszeitraums übermittelten Informationen bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.
4 Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Projektionen gemäß Absatz 1 und jede einschlägige Bewertung der Kosten und Auswirkungen der nationalen Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung der Unionspolitiken zur Eindämmung von Treibhausgasemissionen zusammen mit den jeweils zugrunde liegenden technischen Berichten in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Projektionen und Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.
Article 19 Integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse
1 Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten — gemäß den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten Berichterstattungsanforderungen — der Kommission Informationen über ihre nationalen Anpassungspläne und -strategien, in denen die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an den Klimawandel umrissen werden und die die in Anhang VIII Teil 1 aufgeführten Angaben enthalten.
2 Bis zum 31. Juli 2021 und danach jährlich („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Verwendung der von den Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 3d Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG, die die in Anhang VIII Teil 3 aufgeführten Angaben enthalten.
3 Bis zum 30. September 2021 und danach jährlich („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten — gemäß den im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris vereinbarten jeweiligen Berichterstattungsanforderungen — der Kommission Informationen über die Unterstützung für Entwicklungsländer, die die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Angaben enthalten.
4 Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, mit Ausnahme der in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b genannten Angaben öffentlich zugänglich.
5 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und das Verfahren für die Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten mit den Informationen gemäß diesem Artikel festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 20 Integrierte Berichterstattung über erneuerbare Energie
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar a) über die Verwirklichung der folgenden Zielpfade und Ziele: 1. indikativer nationaler Zielpfad für den Gesamtanteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030; 2. geschätzte Zielpfade für den sektorspezifischen Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteversorgung sowie Verkehr; 3. geschätzte Zielpfade nach Technologien für erneuerbare Energie, um jeweils auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie den Gesamtzielpfad und die sektorspezifischen Zielpfade im Zeitraum 2021–2030 zu erreichen, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor in MW; 4. Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot, aufgeschlüsselt nach Ausgangserzeugnis und Ursprung (differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren). Bei forstwirtschaftlicher Biomasse eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken; 5. falls zutreffend, andere nationale Zielpfade und Ziele, einschließlich derjenigen, die langfristig und auf einzelne Bereiche ausgerichtet sind (etwa Anteil von aus Biomasse gewonnenem Strom ohne Wärmeerzeugung, Anteil der erneuerbaren Energie an der Fernwärmeerzeugung, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, Erzeugung von erneuerbarer Energie durch Städte, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften und Eigenverbraucher von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus bei der Abwasseraufbereitung anfallendem Klärschlamm gewonnene Energie); b) über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen: 1. durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energie für 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Maßnahmen, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23 bis 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist; 2. soweit verfügbar, spezifische Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit; 3. unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr; 4. falls zutreffend, die Bewertung der Fördermaßnahmen für Strom aus erneuerbaren Quellen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vornehmen müssen; 5. spezifische Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 6. falls zutreffend, spezifische Maßnahmen, um den Bedarf an konventioneller must-run Kapazität, die eine Abregelung von Energie aus erneuerbaren Quellen bewirken kann, einzuschätzen, transparent zu machen und zu verringern; 7. eine Zusammenfassung der Politiken und Maßnahmen im Sinne des Rahmens, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umsetzen müssen, um die Entwicklung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Erneuerbare-Energien- Gemeinschaften zu fördern und zu erleichtern; 8. Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse, einschließlich nachhaltiger Biomasse, und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse; 9. bestehende Maßnahmen zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energie in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr; 10. Politiken und Maßnahmen zur Förderung des Abschlusses von Strombezugsverträgen; c) gemäß Anhang IX Teil 1.
Article 21 Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar a) über die Verwirklichung der folgenden nationalen Zielpfade, Ziele und Vorgaben: 1. indikativer Zielpfad für den jährlichen Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 als nationaler Energiesparbeitrag zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrunde liegende Methode; 2. die Richtwerte der langfristigen Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden und Beiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU; 3. etwaige Aktualisierung der anderen nationalen Gesamtziele des nationalen Plans; b) über die Durchführung der folgenden Politiken und Maßnahmen: 1. durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz; 2. etwaige marktgestützte Instrumente, die Anreize für Energieeffizienzsteigerungen bieten, u. a. Energiesteuern, -abgaben und -zulagen; 3. nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7a und Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU und gemäß Anhang III dieser Verordnung; 4. langfristige Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU; 5. Politiken und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren; 6. etwaige regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz; 7. unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV etwaige Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf dem Gebiet der Energieeffizienz auf nationaler Ebene; c) gemäß Anhang IX Teil 2.
Article 22 Integrierte Berichterstattung über die Sicherheit der Energieversorgung
Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf, und zwar über die Umsetzung a) der nationalen Ziele für die Diversifizierung der Energiequellen und der Energieversorgung; b) der etwaigen nationalen Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittstaaten; c) der nationalen Ziele für die Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferungen eines Energieträgers, einschließlich Gas und Strom; d) der nationalen Ziele für die Erhöhung der Flexibilität des nationalen Energiesystems, insbesondere durch die Erschließung heimischer/inländischerXXX Energiequellen, Laststeuerung und Energiespeicherung; e) durchgeführter, verabschiedeter und geplanter Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele; f) der regionalen Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele und Politiken; g) etwaiger Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene, unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV.
Article 23 Integrierte Berichterstattung über den Energiebinnenmarkt
1 Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf: a) Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Stromverbundziels für 2030 von mindestens 15 % und der Indikatoren gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 bis 2030 anstrebt, sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie für die Erreichung dieses Maßes, einschließlich Maßnahmen, die die Erteilung von Genehmigungen betreffen; b) zentrale Vorhaben im Bereich der Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind; c) etwaige wichtige geplante Infrastrukturprojekte, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind, einschließlich Infrastrukturprojekten, an denen Drittstaaten beteiligt sind, und — sofern möglich — einer allgemeinen Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen und Vorgaben der Energieunion und ihren Beiträgen hierzu; d) nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Verbesserung der Systemflexibilität, Marktintegration und -kopplung, deren Ziel darin besteht, die Handelskapazität bestehender Verbindungsleitungen, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung von Erzeugungsanlagen sowie Preissignale in Echtzeit zu fördern; e) etwaige nationale Ziele und Maßnahmen für die diskriminierungsfreie Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Laststeuerung und Speicherung, z. B. mittels Aggregation, in allen Energiemärkten; f) etwaige nationale Ziele und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbraucher am Energiesystem und am Nutzen aus der Eigenerzeugung und aus neuen Technologien — z. B. intelligenten Stromzählern — teilhaben; g) Maßnahmen zur Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems; h) durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis g genannten Ziele; i) regionale Zusammenarbeit bei der Umsetzung der unter den Buchstaben a bis h genannten Ziele und Politiken; j) unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV etwaige Finanzierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf dem Gebiet des Energiebinnenmarkts, beispielsweise für das Stromverbundziel; k) Maßnahmen zur Verbesserung der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Einführung von Intraday-Marktkopplung und Mehrländer-Ausgleichsmärkten.
2 Die Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 stimmen mit dem Bericht der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG überein und basieren gegebenenfalls darauf.
Article 24 Integrierte Berichterstattung über Energiearmut
Findet Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 2 Anwendung, so gibt der betroffene Mitgliedstaat in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht Folgendes an: a) Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des indikativen nationalen Ziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern und b) quantitative Angaben zur Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie — sofern verfügbar — Angaben zu Politiken und Maßnahmen gegen Energiearmut. Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten an die Europäische Beobachtungsstelle für Energiearmut weiter.
Article 25 Integrierte Berichterstattung über Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf: a) soweit vorhanden nationale Ziele und Politiken, mit denen die Ziele und Politiken des SET-Plans auf den nationalen Kontext übertragen werden; b) nationale Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung; c) falls angemessen nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben bis 2050 für den Einsatz von Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriesektoren und, falls angemessen, Vorgaben für die zugehörige Infrastruktur für Transport, Nutzung und Speicherung von CO2; d) nationale Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger; e) durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben b und c genannten Ziele; f) Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele und Politiken nach den Buchstaben b bis d, einschließlich der Koordinierung von Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem SET-Plan, wie die Abstimmung von Forschungsprogrammen und gemeinsamen Programmen; g) etwaige Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.
Article 26 Jahresbericht
1 Bis zum 15. März 2021 und danach jährlich („Jahr X“) melden die Mitgliedstaaten der Kommission a) die Informationen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG; b) die Informationen im Sinne von Anhang IX Nummer 3 der Richtlinie 2013/30/EU, gemäß Artikel 25 der genannten Richtlinie.
2 Bis zum 31. Juli 2021 und danach jährlich („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre vorläufigen Treibhausgasinventare für das Jahr X–1. Für die Zwecke dieses Absatzes erstellt die Kommission jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat sein vorläufiges Treibhausgasinventar bis zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die Union. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.
3 Ab 2023 ermitteln die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres und melden sie unter Einbeziehung der in Anhang V aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen der Kommission. Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte stellt die Kommission die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n angeführten Informationen dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschuss für Klimaänderung zur Verfügung.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem UNFCCC-Sekretariat jährlich bis zum 15. April nationale Inventare, die die Informationen enthalten, die der Kommission gemäß Absatz 3 zu den endgültigen Treibhausgasinventardaten übermittelt wurden. Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt dem UNFCCC-Sekretariat diese Unterlagen jährlich bis zum 15. April.
5 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 15. Januar 2027 die vorläufigen und bis zum 15. März 2032 die endgültigen nationalen Inventardaten, die sie für die Zwecke der Compliance-Berichte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/841 im Hinblick auf ihre LULUCF-Konten zusammengestellt haben.
6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) Anhang V Teil 2 durch Aufnahme oder Streichung von Stoffen in der Liste der Treibhausgase im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen zu ändern; b) diese Verordnung zu ergänzen, indem sie im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Werte für Treibhauspotenziale festlegt und in den Inventarleitlinien veröffentlicht.
7 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) 2018/841 Struktur, technische Einzelheiten, Format und Verfahren für die Übermittlung der vorläufigen Treibhausgasinventare nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, der Treibhausgasinventare gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Beim Vorschlag solcher Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Zeitplänen des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris für die Überwachung und Berichterstattung dieser Informationen und den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung, damit die Union ihren Berichterstattungspflichten als Vertragspartei des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris nachkommt. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 27 Berichterstattung über die Vorgaben für 2020
Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission bis zum 30. April 2022 Bericht über seine Umsetzung der nationalen Energieeffizienzvorgaben für 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU, indem er die in Anhang IX Teil 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen übermittelt, und über die in Anhang I der Richtlinie 2009/28/EG in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung festgelegten nationalen Gesamtziele für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020, und übermittelt dabei folgende Informationen: a) die sektorspezifischen Anteile (Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr) und die Gesamtanteile an Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020; b) die zur Verwirklichung der nationalen Ziele für den Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen für das Jahr 2020 getroffenen Maßnahmen, auch Maßnahmen im Zusammenhang mit Förderregelungen, Herkunftsnachweisen und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren; c) den Anteil von Energie aus Biobrennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, am Energieverbrauch im Verkehr; d) den Anteil von Energie aus Biobrennstoffen und Biogas für den Transport, die aus Ausgangsstoffen und anderen Brennstoffen hergestellt werden, die in Anhang IX Teil A der Richtlinie 2009/28/EG in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung aufgeführt sind, am Energieverbrauch im Verkehr.
Article 28 E-Plattform
1 Die Kommission richtet eine Online-Plattform (E-Plattform) ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen zu erleichtern.
2 Sobald die E-Plattform einsatzfähig ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission die in diesem Kapitel genannten Berichte über die E-Plattform vor.
3 Die E-Plattform muss spätestens am 1. Januar 2020 einsatzfähig sein. Die Kommission nutzt die Online-Plattform, um der Öffentlichkeit den Zugang zu den in diesem Kapitel genannten Berichten, der endgültigen Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen und den in Artikel 15 genannten langfristigen Strategien zu erleichtern, wobei sensiblen Geschäftsdaten und der Einhaltung der Datenschutzvorschriften Rechnung getragen wird.
Article 29 Fortschrittsbewertung
1 Bis zum 31. Oktober 2021 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission, insbesondere auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, anderer gemäß dieser Verordnung übermittelter Informationen, der Indikatoren und der europäischen Statistiken und Daten, soweit verfügbar, a) die Fortschritte auf Unionsebene bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion, für den ersten Zehnjahreszeitraum einschließlich der energie-und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 für den ersten Zehnjahreszeitraum, um insbesondere bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz jede Lücke zu vermeiden; b) die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans; c) gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 mitteilen, die Gesamtauswirkungen der Luftfahrt auf das Weltklima — einschließlich Nicht- CO2-Emissionen und -Auswirkungen — und verbessert diese Bewertung erforderlichenfalls durch Heranziehung von wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. von Luftverkehrsdaten; d) die Gesamtauswirkungen der Politiken und Maßnahmen im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf das Funktionieren der klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union; e) die Gesamtauswirkungen der Politiken und Maßnahmen im Rahmen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf das Funktionieren des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) und auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten auf dem europäischen CO2-Markt.
2 Im Bereich der erneuerbaren Energie bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines indikativen Zielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der erneuerbaren Energie zwischen dem Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2020 und dem Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 erreicht und das Ziel der Union, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % erneuerbare Energie, erreicht.
3 Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1273 Mio. t RÖE Primärenergie und von 956 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU. Bei dieser Bewertung führt die Kommission die folgenden Schritte aus: a) Sie prüft, ob das Zwischenziel der Union von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 erreicht ist. b) Sie bewertet unter Berücksichtigung der Bewertung der Informationen der Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, ob aus den Fortschritten der Mitgliedstaaten geschlossen werden kann, dass die Union als Ganze auf Kurs zu dem in Unterabsatz 1 genannten Energieverbrauchsniveau 2030 ist. c) Sie zieht die Ergebnisse von Modellrechnungen für zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene und auf nationaler Ebene und ergänzende Analysen heran. d) Sie trägt den von den Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen angegebenen relevanten Gegebenheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 gebührend Rechnung, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen.
4 Im Bereich des Energiebinnenmarkts bewertet die Kommission als Teil der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte auf dem Weg zu dem Maß der Strom-Verbundfähigkeit, das der Mitgliedstaat für 2030 anstrebt.
5 Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission insbesondere auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten hinreichende Fortschritte bei der Verwirklichung der folgenden Voraussetzungen erzielt haben: a) der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Übereinkommens von Paris, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind; b) der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841; c) der Ziele des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum — zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030.
6 Die Kommission sollte in ihrer Bewertung die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.
7 Die Kommission erstattet über die Bewertung nach diesem Artikel im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 Bericht.
Article 30 Abweichungen von den übergeordneten Zielen der Energieunion und den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842
1 Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 29 spricht die Kommission einem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 34 aus, wenn die politischen Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat Unvereinbarkeiten mit den übergeordneten Zielen der Energieunion erkennen lassen.
2 Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch nehmen möchten, nehmen — sobald diese Informationen vorliegen — den Umfang der beabsichtigten Verwendung und die Politiken und Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenken, um die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 für den Zeitraum von 2021 bis 2030 zu erfüllen, in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auf.
Article 31 Maßnahmen bei unzureichendem Ambitionsniveau der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
1 Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 oder ihrer Bewertung der Entwürfe der aktualisierten endgültigen Pläne gemäß Artikel 14 und im Rahmen des iterativen Prozesses zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der Mitgliedstaaten für die gemeinsame Erreichung der Ziele der Energieunion nicht ausreichend sind - für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt das insbesondere für die verbindliche Vorgabe der Union für erneuerbare Energie für 2030 und das Energieeffizienzziel der Union für 2030 -, so muss sie — was die Vorgabe der Union für erneuerbare Energie betrifft — und kann — was die übrigen Ziele der Energieunion betrifft — den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, deren Beiträge sie für unzureichend hält, um so deren Ambitionsniveau zu steigern und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Anstrengungen hinreichend ambitioniert sind.
2 Tut sich eine Lücke zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und den gemeinsamen Beiträgen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie auf, so legt die Kommission ihrer Bewertung die Formel nach Anhang II zugrunde, die auf den objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffern i bis v beruht, wobei sie den relevanten Gegebenheiten, die den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen beeinflussen, wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 angegeben, gebührend Rechnung trägt. Tut sich eine Lücke zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und der Summe der nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz auf, so bewertet die Kommission insbesondere die relevanten Gegebenheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2, die von den Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen bereitgestellten Informationen, die Ergebnisse von Modellrechnungen in Bezug auf künftige Entwicklungen beim Energieverbrauch und bei Bedarf andere zusätzliche Analysen. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels und allein zum Zwecke der Bewertung, ob sich zwischen der Vorgabe der Union für 2030 und den gemeinsamen Beiträgen der Mitgliedstaaten eine Lücke auftut, trifft die Kommission in ihrer Bewertung eine Annahme in Bezug auf den nationalen Beitrag derjenigen Mitgliedstaaten, die keine Entwürfe ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht vorgelegt haben. Bei ihrer Annahme im Bereich der erneuerbaren Energie berücksichtigt die Kommission die verbindliche nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für 2020 gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/2001, die Ergebnisse von Modellrechnungen zur Entwicklung erneuerbarer Energie und die Ergebnisse der Formel gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung. Im Bereich der Energieeffizienz berücksichtigt sie die Modellrechnungen in Bezug auf künftige Entwicklungen beim Energieverbrauch und bei Bedarf andere zusätzliche Analysen. Bei der Bewertung der Beiträge zu erneuerbaren Energien auf der Grundlage der Formel gemäß Anhang II berücksichtigt die Kommission mögliche negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und Netzstabilität in kleinen oder isolierten Energiesystemen oder in Mitgliedstaaten bzw. Systemen, in denen aufgrund der Änderung des Synchrongebiets erhebliche Schwierigkeiten auftreten können. Bei der Bewertung der Beiträge zur Energieeffizienz berücksichtigt die Kommission die möglichen Auswirkungen auf den Betrieb der Elektrizitätssysteme und die Netzstabilität in Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Änderung des Synchrongebiets erhebliche Schwierigkeiten auftreten können.
3 Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen gemäß Artikel 14 zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht ausreichend sind, um die Ziele der Energieunion gemeinsam zu erreichen (für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt das insbesondere für die Ziele für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030), so schlägt sie Maßnahmen auf Unionsebene vor und übt ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden. Im Bereich der erneuerbaren Energie wird bei diesen Maßnahmen das Ambitionsniveau der in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren Aktualisierungen vorgesehenen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unionsvorgabe für 2030 berücksichtigt.
Article 32 Vorgehen bei unzureichenden Fortschritten bei der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele und Vorgaben der Union
1 Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei seinen Zielen, Vorgaben und Beiträgen, seinen Referenzwerten für Energie aus erneuerbaren Quellen oder bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen seines integrierten nationalen Klima- und Energieplans unzureichende Fortschritte erzielt hat, so spricht sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 34 aus. Die Kommission berücksichtigt in ihren Empfehlungen im Bereich der erneuerbaren Energie die von den Mitgliedstaaten angegebenen relevanten Gegebenheiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Kommission berücksichtigt ferner Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen worden ist, sofern diese Projekte im Zeitraum 2021–2030 anlaufen und einen erheblichen Einfluss auf den nationalen Beitrag des Mitgliedstaats haben. Die Kommission berücksichtigt in ihren Empfehlungen im Bereich der Energieeffizienz in gebührender Weise die objektiven Kriterien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b und die von den Mitgliedstaaten angegebenen relevanten nationalen Gegebenheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2.
2 Kommt die Kommission aufgrund ihrer zusammenfassenden Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und etwaiger Belege aus anderen Informationsquellen zu dem Schluss, dass die Union Gefahr läuft, ihre Ziele für die Energieunion (und für den ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Unionsvorgaben des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030) nicht zu erreichen, so kann sie allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Empfehlungen aussprechen, um ein solches Risiko zu verringern. Im Bereich der erneuerbaren Energie bewertet die Kommission, ob die in Absatz 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen ausreichend sind, damit die Vorgabe der Union für erneuerbare Energie erreicht werden. Reichen die nationalen Maßnahmen nicht aus, so schlägt die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen erforderlichenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor und übt erforderlichenfalls ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Vorgabe der Union für erneuerbare Energie für 2030 erreicht wird. Im Bereich der Energieeffizienz schlägt die Kommission zusätzlich zu diesen Empfehlungen erforderlichenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor und übt erforderlichenfalls ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Vorgabe der Union für Energieeffizienz für 2030 erreicht wird. Im Bereich der Energieeffizienz können diese zusätzlichen Maßnahmen insbesondere in den folgenden Bereichen zur Verbesserung der Energieeffizienz herangezogen werden: a) bei Produkten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates , b) bei Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU und c) im Verkehr.
3 Kommt die Kommission im Bereich der erneuerbaren Energie aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu dem Schluss, dass mindestens einer der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Referenzwerte des indikativen Zielpfads der Union 2022, 2025 und 2027 nicht erreicht wurde, so stellen die Mitgliedstaaten, die 2022, 2025 und 2027 mindestens einen ihrer nationalen Referenzwerte nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 unterschritten haben, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach dem Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Lücke zu ihrem nationalen Referenzwert zu schließen, etwa a) nationale Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen; b) die Anpassung des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kälteerzeugung; c) die Anpassung des in Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehr; d) die Leistung einer freiwilligen Zahlung an den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33, der zu Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie beiträgt und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltet wird; e) die Anwendung von Mechanismen für die Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001. Solche Maßnahmen tragen den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dargelegten Erwägungen der Kommission Rechnung. Die betroffenen Mitgliedstaaten beziehen diese Maßnahmen als Teil des integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts gemäß Artikel 17 ein.
4 Ab dem 1. Januar 2021 darf der Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geringer sein als der Ausgangswert, der dem verbindlichen nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht. Unterschreitet ein Mitgliedstaat seinen Ausgangswert, gemessen über einen Zeitraum von einem Jahr, so trifft dieser Mitgliedstaat innerhalb eines Jahres zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e, die ausreichen, um die Lücke innerhalb eines Jahres zu schließen. Für Mitgliedstaaten, die die Verpflichtung zum Schließen der Lücke bis zum Ausgangswert erfüllen, gelten die in Unterabsatz 1 Satz 1 des vorliegenden Absatzes und in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 niedergelegten Verpflichtungen für den gesamten Zeitraum, in dem die Lücke aufgetreten ist, als erfüllt. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszertifikaten im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG verwenden.
5 Fällt in einem Mitgliedstaat der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen 2022, 2025 und 2027 unter mindestens einen der nationalen Referenzwerte nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2, so nimmt der Mitgliedstaat in den nächsten integrierten Bericht an die Kommission gemäß Artikel 17 eine Erklärung auf, wie er die Lücke zu seinem nationalen Referenzwert zu schließen gedenkt.
6 Kommt die Kommission im Bereich der Energieeffizienz aufgrund ihrer gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 bis 2022, 2025 und 2027 vorgenommenen Bewertung unbeschadet weiterer Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels zu dem Schluss, dass die Fortschritte nicht ausreichen, um die in Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Energieeffizienzvorgaben der Union zu erreichen, so schlägt sie auf Unionsebene zusätzlich zu den in der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen weitere Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse auf Unionsebene aus, damit die Energieeffizienzvorgaben der Union für 2030 erreicht werden.
7 Jeder gemäß Absatz 3 betroffene Mitgliedstaat legt die zusätzlichen Maßnahmen, die er umgesetzt, beschlossen und geplant hat, in seinem nächsten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 ausführlich dar.
8 Kommt die Kommission im Bereich der Energieverbundnetze aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 4 im Jahr 2025 zu dem Schluss, dass die Fortschritte nicht ausreichen, so arbeitet sie bis 2026 mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen, um sich mit den aufgetretenen Probleme zu befassen.
Article 33 Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie
1 Bis zum 1. Januar 2021 richtet die Kommission den in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d genannten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie ein, um im Wege von Ausschreibungen Förderung für neue Projekte auf dem Gebiet der erneuerbaren Energie in der Union zu vergeben, damit Lücken zum indikativen Zielpfad der Union geschlossen werden. Die Förderung kann unter anderem in Form einer Prämie gewährt werden, die zusätzlich zu den Marktpreisen gezahlt wird, und sie wird Projekten gewährt, bei denen ein Gebot zu den niedrigsten Kosten oder für die niedrigste Prämie eingereicht wird.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 trägt der Finanzierungsmechanismus zu dem Rahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bei, wobei das Ziel darin besteht, unabhängig von einer Lücke zum indikativen Zielpfad der Union den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen unionsweit zu unterstützen. Zu diesem Zweck gilt: a) Die in Artikel 32 genannten Zahlungen der Mitgliedstaaten können durch zusätzliche Quellen wie Unionsfonds, Beiträge der Privatwirtschaft oder zusätzliche Zahlungen der Mitgliedstaaten ergänzt werden, damit zur Erreichung der Unionsvorgabe beigetragen wird. b) Der Finanzierungsmechanismus kann unter anderem Förderung in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen oder einer Mischung aus beidem bieten und unter anderem der Förderung gemeinsamer Projekte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Beteiligung der Mitgliedstaaten an gemeinsamen Projekten mit Drittländern gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie dienen.
3 Die Mitgliedstaaten haben auch künftig das Recht, zu entscheiden, ob und — wenn ja, unter welchen Bedingungen - sie es für zulässig erklären, dass auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Anlagen Förderung aus dem Finanzierungsmechanismus erhalten.
4 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und die Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus festzulegen, und zwar insbesondere a) die Methode zur Berechnung der Höchstgrenze für die Prämie bei jeder Ausschreibung, b) die anzuwendende Ausgestaltung der Ausschreibung, einschließlich Lieferbedingungen und entsprechende Strafzahlungen, c) die Methode zur Berechnung der Zahlungen der Mitgliedstaaten und der sich daraus ergebenden statistischen Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten, d) die Mindestanforderungen für die Beteiligung der Mitgliedstaaten, wobei dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sowohl die Kontinuität des Mechanismus durch die ausreichende Dauer der Beitragsleistung der Mitgliedstaaten als auch die größtmögliche Flexibilität für die Beteiligung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss, e) Bestimmungen, mit denen die Teilnahme bzw. Genehmigung der durchführenden Mitgliedstaaten sichergestellt wird, und erforderlichenfalls Bestimmungen über zusätzlich anfallende Systemkosten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Alljährlich wird Energie aus erneuerbaren Quellen, die in Anlagen erzeugt wird, die durch den Finanzierungsmechanismus finanziert werden, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet. Im Rahmen dieses Finanzierungsmechanismus geförderte Projekte, die aus anderen Quellen als Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert werden, werden nicht den nationalen Beiträgen der Mitgliedstaaten zugerechnet, sondern der verbindlichen Vorgabe der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Article 34 Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten
1 Die Kommission spricht gegenüber den Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Empfehlungen aus, um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sicherzustellen. Die Kommission macht derlei Empfehlungen umgehend öffentlich zugänglich.
2 Wird in dieser Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Folgendes: a) Der betroffene Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gebührend Rechnung. b) Der Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, in welcher Weise er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er das begründen. c) Durch die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzt werden.
Article 35 Bericht über die Lage der Energieunion
1 Bis zum 31. Oktober jedes Jahres erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Lage der Energieunion.
2 Der Bericht über die Lage der Energieunion enthält unter anderem Folgendes: a) die Bewertung gemäß Artikel 29; b) etwaige Empfehlungen gemäß Artikel 34; c) den Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich Angaben zur Anwendung der genannten Richtlinie gemäß ihrem Artikel 21 Absatz 2; d) ab 2023 alle zwei Jahre einen Bericht über die Nachhaltigkeit der Union im Bereich Bioenergie mit den in Anhang X vorgesehenen Einzelheiten; e) alle zwei Jahre einen Bericht über freiwillige Systeme, zu denen die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen Beschluss erlassen hat, mit den in Anhang XI dieser Verordnung vorgesehenen Einzelheiten; f) einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/72/EG; g) einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 52 der genannten Richtlinie; h) einen Gesamtbericht über die Fortschritte bei Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen politischen Maßnahmen gemäß Artikel 7a und 7b der Richtlinie 2012/27/EU; i) alle zwei Jahre einen Gesamtbericht über die Fortschritte bei der Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden gemäß den Fahrplänen der langfristigen Renovierungsstrategien, die jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festlegt; j) alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2010/31/EU; k) einen Gesamtbericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines umfassenden, funktionierenden Energiemarktes; l) Angaben zur tatsächlichen Kraftstoffqualität in den einzelnen Mitgliedstaaten und zur geografischen Verbreitung von Brennstoffen mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, um ein Gesamtbild der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldeten Daten zur Kraftstoffqualität in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermitteln; m) einen Fortschrittsbericht über die Wettbewerbsfähigkeit; n) Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der allmählichen Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger; o) weitere wichtige Aspekte der Umsetzung der Energieunion, einschließlich öffentlicher und privater Unterstützung; p) bis zum 31. Oktober 2019 und anschließend alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG.
Article 36 Überwachung des Governance-Mechanismus
Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Das Europäische Parlament und der Rat befassen sich jährlich mit den von der Energieunion erzielten Fortschritten zu sämtlichen Dimensionen der Energie- und Klimapolitik.
Article 37 Inventarsystem der Union und nationale Inventarsysteme
1 Bis zum 1. Januar 2021 erstellen und führen die Mitgliedstaaten nationale Inventarsysteme, um die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken zu schätzen, und bemühen sich kontinuierlich, diese Inventare zu verbessern und die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare sicherzustellen
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang zu den in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen haben, von Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Gebrauch machen, um in den nationalen Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten, und in der Lage sind, die jährlichen Kohärenzkontrollen nach Anhang V Teil 1 Buchstaben i und j der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
3 Es wird ein Inventarsystem der Union zur Sicherstellung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf das Treibhausgasinventar der Union errichtet. Die Kommission verwaltet und pflegt das System, indem sie u. a. Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme aufstellt, Qualitätsziele vorgibt, einen Plan für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität aufstellt sowie Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen zur Erstellung des Unionsinventars gemäß Absatz 5 und die Überprüfungen gemäß Artikel 38 einführt, und bemüht sich kontinuierlich, das System zu verbessern.
4 Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu übermittelnden vorläufigen Daten des Treibhausgasinventars einer ersten Kontrolle auf Genauigkeit. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen relevanten Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis zum 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X–2.
5 Hat ein Mitgliedstaat die für die Erstellung des Inventars der Union erforderlichen Inventardaten bis zum 15. März nicht übermittelt, so kann die Kommission Schätzungen vornehmen, um die von diesem Mitgliedstaat bereits übermittelten Daten nach Konsultation dieses Mitgliedstaats und in enger Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die Kommission wendet zu diesem Zweck die Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare an.
6 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um die Vorschriften bezüglich Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Informationen über die nationalen Inventarsysteme und Anforderungen an die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
7 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Regeln für die Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren des Inventarsystems der Union festlegt. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung.
Article 38 Überprüfung der Inventare
1 2027 und 2032 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2018/842, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Steigerung des Abbaus dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2018/841 sowie etwaige andere unionsrechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele zu überwachen. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.
2 Die umfassende Überprüfung nach Absatz 1 enthält a) Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen, b) Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, c) Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen die LULUCF-Verbuchung in einer Weise durchgeführt wird, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, und d) etwaige Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.
3 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung, einschließlich der Aufgaben gemäß Absatz 2, festzulegen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der Prüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionsdaten und den in Anhang V Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt außerdem die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Emissionen und des Abbaus.
5 Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die vier Monate nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 4 in den Registern gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/841 eingetragen sind, werden für die Kontrolle auf Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 herangezogen, einschließlich Änderungen dieser Daten, die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch nimmt.
6 Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die zwei Monate nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/841 in den Registern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 eingetragen sind, werden für die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Jahre 2021 und 2026 herangezogen. Die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 für jedes der Jahre 2022–2025 und 2027–2030 wird einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übereinstimmungskontrolle für das Vorjahr durchgeführt. Bei dieser Kontrolle werden Änderungen dieser Daten einbezogen, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch nimmt.
Article 39 Unionssystem und nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen
1 Bis zum 1. Januar 2021 betreiben die Mitgliedstaaten und die Kommission nationale Systeme und ein Unionssystem für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken und bemühen sich kontinuierlich um ihre Verbesserung. Diese Systeme umfassen die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der Union für die Bewertung von Politiken und die Erstellung von Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 18 übermittelt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.
3 Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschusses für Klimaänderung Durchführungsrechtsakte bezüglich Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage von Informationen für nationale Systeme und das Unionssystem über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und nach Artikel 18. Bei der Ausarbeitung solcher Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen, einschließlich international vereinbarter Berichterstattungsvorschriften, sowie den Zeitplänen für die Überwachung dieser Informationen und die Berichterstattung darüber Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 6 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 40 Einrichtung und Führung von Registern
1 Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen der national festgelegte Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und die international übertragenen Minderungsergebnisse gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens akkurat verbucht werden.
2 Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.
3 Die Daten in den Registern gemäß Absatz 1 werden dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter zur Verfügung gestellt.
4 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die in Absatz 1 genannten Register einrichtet, und um mittels des Unionsregisters und der Register der Mitgliedstaaten die notwendige fachliche Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris gemäß Absatz 1 sicherzustellen.
Article 41 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union
1 Im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung pflegen die Mitgliedstaaten eine umfassende Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander und mit der Union, insbesondere in Bezug auf a) das Verfahren für die Erstellung, Annahme, Mitteilung und Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 9 bis 13, b) das Verfahren für die Erstellung, Annahme, Mitteilung und Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 und der Jahresberichte gemäß Artikel 26, c) das Verfahren im Zusammenhang mit den Empfehlungen der Kommission und dem Aufgreifen dieser Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 17 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absätze 1 und 2, d) die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Ausarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 26 Absatz 4, e) die Ausarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 des UNFCCC und des Zweijahresberichts der Union gemäß dem Beschluss 2/CP.17 oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden, f) die Überprüfungs- und Übereinstimmungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris (im Einklang mit etwaigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC) sowie das Verfahren der Union für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38, g) etwaige Anpassungen infolge des in Artikel 38 genannten Überprüfungsprozesses oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind, h) die Erstellung des geschätzten Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 26 Absatz 2.
2 Die Kommission kann im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung den Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachliche Unterstützung leisten.
Article 42 Aufgaben der Europäischen Umweltagentur
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Dimensionen „Dekarbonisierung“ und „Energieeffizienz“ zur Durchführung der Artikel 15 bis 21, 26, 28, 29, 35, 37, 38, 39 und 41 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Dies betrifft die dazu bei Bedarf angeforderte Unterstützung für a) die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen, b) die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Projektionen sowie Politiken und Maßnahmen, c) die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden, oder die Ergänzung der der Kommission vorliegenden Daten, d) die Zusammenstellung von Daten, soweit vorhanden aus europäischen Statistiken, und sachdienlich angesichts des Zeitplans, sofern dies für den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage der Energieunion erforderlich ist, e) die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Pflege und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutz-Politiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung, deren Gegenstand die Auswirkungen des Klimawandels sowie die Anfälligkeit für und die Anpassung an den Klimawandel sind, f) die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren bei der Vorbereitung des Treibhausgasinventars der Union, g) die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Ausarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union, h) die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht gemeldet wurden, i) die Durchführung der Überprüfung gemäß Artikel 38, j) die Zusammenstellung des geschätzten Treibhausgasinventars der Union.
Article 43 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 37 Absatz 7 und Artikel 40 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 44 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird unterstützt von a) einem Ausschuss für Klimaänderung, und zwar im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Artikel 19 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 3 genannten Aspekte, und b) einen Ausschuss für die Energieunion, und zwar im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 4 genannten Aspekte.
2 Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Der Ausschuss für Klimaänderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ersetzt den mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichteten Ausschuss.
4 Befasst sich einer der in Absatz 1 genannten Ausschüsse mit horizontalen Fragen und gemeinsamen Maßnahmen, so teilt er dies dem anderen in Absatz 1 genannten Ausschuss mit, damit die Politiken kohärent bleiben und maximale Synergieeffekte zwischen den Bereichen geschaffen werden.
5 Jeder Mitgliedstaat benennt seine(n) Vertreter im Ausschuss für Klimaänderung und im Ausschuss für die Energieunion. Die Vertreter jedes Ausschusses werden zu den Sitzungen der anderen Ausschüsse geladen.
6 Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 45 Überprüfung
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
Article 46 Änderung der Richtlinie 94/22/EG
Die Richtlinie 94/22/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen. 2. Artikel 9 wird gestrichen.
Article 47 Änderung der Richtlinie 98/70/EG
„(2 ‚Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern.‘ Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:“
„(4 Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.“
Article 48 Änderungen der Richtlinie 2009/31/EG
Die Richtlinie 2009/31/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.“. 2. Artikel 38 Absatz 1 wird gestrichen.
Article 49 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 27 Absätze 1 und 3 werden gestrichen. 2. Artikel 28 wird gestrichen.
Article 50 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird gestrichen.
Article 52 Berichterstattung
Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.
Article 52 Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates
„(2 Bis 15. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.“
Article 53 Änderung der Richtlinie 2010/31/EU
„(1 Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit der der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ermöglicht wird. Jede langfristige Renovierungsstrategie umfasst“
„(8 Die langfristige Renovierungsstrategie jedes Mitgliedstaats wird der Kommission als Teil seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorgelegt. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung wird der Kommission die erste langfristige Renovierungsstrategie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum 10. März 2020 vorgelegt.
„(5 Als Teil des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 berichtet die Kommission alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden. Auf der Grundlage dieser übermittelten Informationen erarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Empfehlungen und Maßnahmen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein.“
Article 54 Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird gestrichen. 2. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen. 3. Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 3, 4 und 11 werden gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 4. Anhang XIV wird gestrichen.
Article 55 Änderung der Richtlinie 2013/30/EU
„(1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten jährlichen Berichterstattung einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.
Article 56 Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
„(1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird.“.
Article 57 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der mit Wirkung vom 24. Dezember 2018 aufgehoben wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII.
Article 58 Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 57 der vorliegenden Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 und 2020 verlangten Daten. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts. Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit stehen die Bestimmungen dieser Verordnung der Anwendung der Ausnahmen nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Elektrizität und Risikovorsorge im Stromsektor nicht entgegen.
Article 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 40, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 gelten ab dem 1. Januar 2021.
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