Verordnung (EU) 2018/2058 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2019
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2019 die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens und Rumäniens für die folgenden Bestände im Schwarzen Meer festgesetzt: a) Sprotte (Sprattus sprattus), b) Steinbutt (Psetta maxima).
Article 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens, die im Schwarzen Meer fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Schwarzes Meer“ das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) „Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist; c) „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; d) „Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt; e) „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf; f) „autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird; g) „analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt. h) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.
Article 4 Aufteilung von Fangmöglichkeiten
1 Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung diese Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
2 Die TAC für Steinbutt in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Article 5 Besondere Aufteilungsvorschriften
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt
Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt im Schwarzen Meer befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
Article 7 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
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