Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Alle Bezugnahmen auf den T2S-Vorstand in der Leitlinie EZB/2012/13, im Beschluss EZB/2011/20 und im Beschluss EZB/2011/05 sind als Bezugnahmen auf den Marktinfrastrukturrat zu verstehen. Alle anderen in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in den Leitlinien EZB/2012/27 und EZB/2012/13.
Article 2 Marktinfrastrukturrat
1 Das Mandat des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) einschließlich seiner Ziele, Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
2 Die Geschäftsordnung des MIB einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsabläufe ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
3 Der in Anhang III dieses Beschlusses festgelegte Verhaltenskodex für die Mitglieder des MIB wurde vom EZB-Rat gebilligt.
4 Die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der keiner Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB sind in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführt.
5 Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde.
Article 3 Aufhebung
Der Beschluss EZB/2012/6 wird aufgehoben.
Article 4 Übergangsbestimmungen
Für einen reibungslosen und geordneten Übergang zu dem gemäß diesem Beschluss eingerichteten MIB, einschließlich der Ernennung seiner Mitglieder, gilt die Amtszeit amtierender Mitglieder des Marktinfrastrukturrats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses als um vier Monate verlängert.
Article 5 Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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