Beschluss (EU) 2019/1378 der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2019/27)
Text
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Article 1 Änderungen
„(1 Der administrative Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in den in Absatz 3 und 4 genannten Fällen durch zwei stellvertretende Mitglieder ersetzt werden.“
„(3 Ein stellvertretendes Mitglied ersetzt ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend bei dessen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit. Im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ersetzt ein stellvertretendes Mitglied ein Mitglied des administrativen Ausschusses vorübergehend in den folgenden Fällen: a) In jeder Situation, die zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts im Sinne von Artikel 11.1 des Verhaltenskodex für hochrangige Funktionsträger der EZB führen könnte; b) Das Mitglied ist aus gerechtfertigten Gründen verhindert.
„(4 Ein stellvertretendes Mitglied tritt dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses bei dessen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie bei dessen Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung. In diesem Fall endet die Stellvertretung und das stellvertretende Mitglied wird vom EZB-Rat zum Mitglied des administrativen Ausschusses ernannt. An dessen Stelle wird ein stellvertretendes Mitglied im Einklang mit dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren ernannt.
5 Die stellvertretenden Mitglieder nehmen entweder bei einer vorübergehenden Ersetzung der Mitglieder des administrativen Ausschusses oder als Beobachter uneingeschränkt am Überprüfungsverfahren teil.“
„(3 Die Amtszeit der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Tritt ein stellvertretendes Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 4 dauerhaft an die Stelle eines Mitglieds des administrativen Ausschusses, ist dies nicht als neue Ernennung oder Verlängerung anzusehen und gilt das Datum der Ernennung als stellvertretendes Mitglied als Beginn des Mandats.“
„(5 In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag vollständig ist.“
„(1 Der administrative Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu der Überprüfung innerhalb einer Frist ab, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung, einschließlich sämtlicher Unterlagen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorzulegen sind, deren Eingang gemäß Artikel 7 Absatz 5 bestätigt wurde“
„(2 Der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch einen Beschluss desselben Inhalts oder zu dessen Aufhebung oder Änderung wird dem EZB-Rat innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt.“
„(5 Der EZB-Rat entscheidet über die Kostenverteilung gemäß dem in Artikel 13g.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Verfahren auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Methodik für die Kostenverteilung.“
Article 2 Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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