Beschluss (EU) 2019/2216 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/36)
Text
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Article 1 Änderung
Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) wird wie folgt geändert: „Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für finanzielle Risiken zuzuführen.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
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