Beschluss (EU) 2019/41 des Rates vom 3. Dezember 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im — mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten — Assoziationsausschuss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im mit Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss EU-Jordanien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Namen der Union zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsausschusses.
Article 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen mit den Anwendungsbedingungen und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch eine neue Fassung von Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen ersetzt; der Anhang ist diesem Beschluss beigefügt.
2 Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Article 2
Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.
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