Beschluss (EU) 2019/136 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe „Wein“ zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
2 Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
3 Die Modalitäten der Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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