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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Februar 2019 über die Finanzierung und die Annahme des Arbeitsprogramms für die Jahre 2019 und 2020 für die Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und Pflanzenschädlinge

CELEX
32019D0219(01)
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-15
In force since
2019-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Arbeitsprogramm

Der mehrjährige Finanzierungsbeschluss, der das mehrjährige Arbeitsprogramm für die Durchführung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und Pflanzenschädlinge für die Jahre 2019 und 2020 darstellt, wird wie im Anhang dargelegt angenommen.

Article 2 Beitrag der Union

Der Höchstbeitrag der Union für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 50000000 EUR für das Haushaltsjahr 2019 und auf 20000000 EUR für das Haushaltsjahr 2020 und wird aus Mitteln finanziert, die unter den folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt wurden: a) Für 2019: Haushaltslinie 17 04 04: 50000000 EUR; b) Für 2020: Haushaltslinie 17 04 04: 20000000 EUR. Die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel können auch Verzugszinsen abdecken. Dieser Beschluss kann nur umgesetzt werden, wenn die im Gesamthaushaltsplan der Union für 2020 vorgesehenen Mittel infolge des Erlasses jenes Haushaltsplans durch die Haushaltsbehörde verfügbar sind. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 auf einen Satz von 50 %, 75 % oder 100 %, wobei die Höhe für jeden Begünstigten individuell festgelegt wird.

Article 3 Flexibilitätsklausel

Änderungen der Mittelzuweisungen für einzelne Maßnahmen, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags der Union nicht übersteigen, gelten als nicht substanziell für die Zwecke des Artikels 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung, wenn sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen vornehmen. Derartige Änderungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.

Article 4 Finanzhilfen

Finanzhilfen können gemäß den im Anhang dargelegten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Finanzhilfen können den im Anhang genannten und gemäß Nummer 2.1 des Anhangs ausgewählten Einrichtungen gewährt werden.

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