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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/292 des Rates vom 12. Februar 2019 über die Ermächtigung zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten und internationale Organisationen

CELEX
32019D0292
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-12
In force since
2019-02-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Ist ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Geheimschutzabkommen“) zwischen der EU und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation in Kraft, und steht dieses im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich des Geheimschutzabkommens fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem vom Sicherheitsausschuss des Rates nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 11 des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen eines Geheimschutzabkommens an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.

2 Hat der Generalsekretär des Rates nach Billigung durch den Rat und im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU eine Verwaltungsvereinbarung über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Verwaltungsvereinbarung“) mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation geschlossen, wird der Generalsekretär des Rates nach dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe von in den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvereinbarung fallenden EU-Verschlusssachen bis zu dem darin festgelegten Geheimhaltungsgrad an den betreffenden Drittstaat oder an die betreffende internationale Organisation ermächtigt. Der Beschluss, EU-Verschlusssachen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird vom Generalsekretär auf Einzelfallbasis gefasst.

3 Der Generalsekretär des Rates kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Ermächtigung an leitende Beamte des Generalsekretariats des Rates delegieren.

Article 2

Durch diesen Beschluss werden die folgenden Beschlüsse aufgehoben und ersetzt: 1. Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Dauerabkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen; 2. Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Weitergabe von Informationen im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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