Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, eine besondere Erklärung einzuführen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen erfolgen, auf ein gesondertes, gesperrtes und in Polen eröffnetes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist, wenn die Zahlung für die Lieferung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen per elektronische Banküberweisung getätigt wird.
Article 2
Polen setzt die Kommission über die in Artikel 1 genannte nationale Maßnahme in Kenntnis. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 1 genannten Maßnahme in Polen übermittelt Polen der Kommission einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen.
Article 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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