Durchführungsbeschluss (EU) 2019/327 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Datenabfrage im Einreise-/Ausreisesystem (EES)
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Article 1 Zugang der nationalen Behörden zum EES
Die zuständigen nationalen Behörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung von Drittstaatsangehörigen zu verifizieren und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen. Zu diesem Zweck ermöglicht das EES die Durchführung von Abfragen anhand alphanumerischer Daten (in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Daten) und biometrischer Daten (in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Daten).
Article 2 Abfragen alphanumerischer Daten
1. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 Die Grenzbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, b) Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, c) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, d) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. Für die Durchführung von Suchabfragen werden alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden. Das Zentralsystem des EES stellt sicher, dass das System bei Treffern anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten das entsprechende Dossier auch dann anzeigt, wenn kein Treffer anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten erzielt wird. 2. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, c) Nummer der Marke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats. Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden, sofern das Geburtsdatum und das Geschlecht in Kombination mit anderen Daten verwendet werden; das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente zusammen mit der Nummer des Reisedokuments verwendet wird. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden. 3. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 Die zuständigen Behörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, c) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden, sofern das Geburtsdatum und das Geschlecht in Kombination mit anderen Daten verwendet werden; das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente zusammen mit der Nummer des Reisedokuments verwendet wird. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden. 4. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 Die Einwanderungsbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, c) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. Für die Durchführung dieser Suchabfragen werden alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden. 5. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 Die Grenz- und/oder Einwanderungsbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates, c) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden. 6. Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 Die benannten Behörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, c) Nummer der Visummarke und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, d) Datum und Uhrzeit der Einreise, Behörde, die die Einreise gestattet hat, und Grenzübergangsstelle, an der die Einreise erfolgte, e) Datum und Uhrzeit der Ausreise und Grenzübergangsstelle, an der die Ausreise erfolgte. Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.
Article 3 Abfragen biometrischer Daten
Die Bedingungen, unter denen biometrische Daten abgefragt werden dürfen, sind im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) festgelegt.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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