Beschluss (EU) 2019/349 des Rates vom 22. Februar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Welthandelsorganisation für das öffentliche Beschaffungswesen zm Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der im Namen der Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „überarbeitetes GPA“) unter den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen und den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Beitrittsbedingungen zu billigen, sofern die Interessen der Union durch den Standpunkt anderer Parteien des GPAs nicht beeinträchtigt werden.
Article 2
Der im Namen der Union nach Artikel 1 zu vertretende Standpunkt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschluss des GPA-Ausschusses Bedingungen enthält, die Folgendes gewährleisten: (1) Kommt kein Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zustande, in dem ein Übergangszeitraum vorgesehen ist, ist es dem Vereinigten Königreich gestattet, seine Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO zu hinterlegen, sofern das folgendendermaßen geschieht: a) frühestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist, und b) innerhalb von sechs Monaten ab dem Beschluss des GPA-Ausschusses, es sei denn, der Ausschuss verlängert die Frist für die Einreichung der Beitrittsurkunde; (2) die Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Vereinigten Königreichs für die Zwecke des Artikels XXIV.2 des Übereinkommens von 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen und des Artikels XXII.2 des überarbeiteten GPA gilt als nicht erfolgt, wenn die Union dem GPA-Ausschuss innerhalb der von 30 Tagen nach der Hinterlegung mitteilt, dass das Vereinigte Königreich weiterhin nach dem Unionsrecht unter das überarbeitete GPA fällt.
Article 3
Behält das Unionsrecht weiterhin Geltung für das und in dem Vereinigten Königreich, so wird die Kommission ermächtigt, dem GPA-Ausschuss im Namen der Union innerhalb von 30 Tagen nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Vereinigten Königreichs mitzuteilen, dass das Vereinigte Königreich weiterhin nach dem Unionsrecht unter das überarbeitete GPA fällt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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