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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2019/380 des Rates vom 4. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0380
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-04
In force since
2019-03-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11.“ 2. Nach Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: „31j. 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke „Mitgliedstaat(en)” und „zuständige Behörden” neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA)” die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde” eingefügt. c) In Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „20. März 2014” durch die Wörter „Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]” ersetzt. d) In Artikel 14 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „20. März 2014” durch die Wörter „dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]” und die Wörter „bis 21. März 2019” durch die Wörter „für einen Zeitraum von fünf Jahren danach” ersetzt. e) In Artikel 26 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Liechtenstein ist von der statistischen Erfassung gemäß Artikel 26 Absatz 2 befreit.” f) In Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte „kann die EBA” durch die Worte „kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde” ersetzt. g) In Artikel 37 werden die Wörter „kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA” durch die Worte „kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA oder der EFTA-Überwachungsbehörde” ersetzt. h) In Artikel 43 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „21. März 2016” und „20. März 2014” durch die Wörter „Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom... [dieses Beschlusses]” und die Wörter „bis zum 21. März 2017” durch die Angabe „zwölf Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom... [dieses Beschlusses]” ersetzt.“

Article 2

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird in Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11.“

Article 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/17/EU, berichtigt in ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .

Article 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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