Durchführungsbeschluss (EU) 2019/419 der Kommission vom 23. Januar 2019 nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Japan im Rahmen des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 bietet Japan ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Europäischen Union an personenbezogene Informationen handhabende Unternehmer in Japan übermittelt werden, die dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen, ergänzt durch die Ergänzenden Vorschriften in Anhang I, in Verbindung mit den offiziellen Erklärungen, Zusicherungen und Verpflichtungen in Anhang II, unterliegen.
2 Dieser Beschluss gilt nicht für personenbezogene Daten, die an Empfänger übermittelt werden, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, soweit die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ganz oder teilweise einem der jeweils aufgeführten Zwecke entsprechen: a) Rundfunkanstalten, Zeitungsverlage, Kommunikationsagenturen und andere Presseorganisationen (einschließlich Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Presseaktivitäten ausüben), soweit sie personenbezogene Daten für Pressezwecke verarbeiten, b) Personen, die professionell schreiben, soweit dies personenbezogene Daten umfasst, c) Hochschulen und andere Organisationen oder Gruppen, die sich mit wissenschaftlichen Studien befassen, und Personen, die einer solchen Organisation oder Gruppe angehören, soweit sie personenbezogene Daten für die Zwecke wissenschaftlicher Studien verarbeiten, d) religiöse Einrichtungen, soweit sie personenbezogene Daten für die Zwecke religiöser Aktivitäten (einschließlich aller damit verbundenen Aktivitäten) verarbeiten, und e) politische Einrichtungen, soweit sie personenbezogene Daten für die Zwecke ihrer politischen Aktivitäten (einschließlich aller damit verbundenen Aktivitäten) verarbeiten.
Article 2
Üben die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus und führt dies zur Aussetzung oder zum endgültigen Verbot der Übermittlung von Daten an einen bestimmten Unternehmer in Japan im Sinne des Artikels 1, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission.
Article 3
1 Die Kommission überwacht fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, einschließlich der Bedingungen, unter denen Weiterübermittlungen vorgenommen werden, um zu prüfen, ob Japan weiter ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 1 bietet.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Kommission für den Schutz personenbezogener Informationen oder eine andere zuständige japanische Behörde die Einhaltung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, nicht gewährleistet.
3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Hinweise darauf, dass Eingriffe japanischer Behörden in das Recht von Einzelpersonen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten über den unbedingt erforderlichen Umfang hinausgehen oder dass es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt.
4 Innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Mitgliedstaaten und danach mindestens alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die sie im Rahmen der mit den zuständigen japanischen Behörden durchgeführten gemeinsamen Überprüfung erhalten hat.
5 Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht länger gewährleistet ist, so unterrichtet die Kommission die zuständigen japanischen Behörden. Erforderlichenfalls kann sie beschließen, diesen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken, insbesondere wenn Hinweise darauf vorliegen, dass a) Unternehmer in Japan, die nach diesem Beschluss personenbezogene Daten aus der Europäischen Union erhalten haben, die in den Ergänzenden Vorschriften in Anhang I festgelegten zusätzlichen Garantien nicht beachten oder Aufsicht und Durchsetzung diesbezüglich unzureichend sind; b) die japanischen Behörden den Erklärungen, Zusicherungen und Verpflichtungen in Anhang II nicht nachkommen, unter anderem im Hinblick auf die Voraussetzungen und Beschränkungen für die Erhebung von und den Zugang zu nach diesem Beschluss übermittelten personenbezogenen Daten durch japanische Behörden für Zwecke der Strafverfolgung oder der nationalen Sicherheit. Die Kommission kann Entwürfe solcher Maßnahmen auch vorlegen, wenn sie aufgrund mangelnder Kooperation der japanischen Regierung nicht feststellen kann, ob die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 berührt ist.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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