Beschluss (EU) 2019/504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
„(5 Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1128 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 846 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission als Teil ihrer — in den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten — integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und nach dem Verfahren jener Artikel jener Verordnung mit.
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999
„(1 Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.“
„(3 Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1128 Mio. t RÖE Primärenergie und von 846 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU.“
Article 3 Fristen
Die Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses gelten unbeschadet der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/2002 und in Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Fristen.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
1 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem Tag, an dem die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Article 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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