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Beschluss (EU) 2019/504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz sowie der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0504
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

„(5 Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1128 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 846 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission als Teil ihrer — in den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten — integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und nach dem Verfahren jener Artikel jener Verordnung mit.

Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

„(1 Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für das Jahr 2030 und für das letzte Jahr des Gültigkeitszeitraums der nachfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 der vorliegenden Verordnung, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie, und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1128 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 846 Mio. t RÖE Endenergie betragen darf.“

„(3 Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1128 Mio. t RÖE Primärenergie und von 846 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU.“

Article 3 Fristen

Die Artikel 1 und 2 dieses Beschlusses gelten unbeschadet der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/2002 und in Artikel 59 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Fristen.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

1 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem Tag, an dem die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind.

Article 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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