Beschluss (EU) 2019/563 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel II.B der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union zur bindenden Wirkung der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 auszudrücken .
Article 3
Die Kommission legt nach Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses den Standpunkt fest, der von der Union in der nach Artikel III der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A genannten Verwaltung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und ihrer Anhänge im Hinblick auf Folgendes zu vertreten ist: a) die Annahme von zusätzlichen Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und Anlagen zu den Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A; b) die Annahme von Änderungen der Anhänge der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen.
Article 4
Unbeschadet des Artikels 3 dieses Beschlusses kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen nach den Artikeln III, IV, V, VII und VIII der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A ergreifen.
Article 5
Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen nach Artikel XI der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.
Article 6
Die Kommission unterrichtet den Rat bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, über die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.
Article 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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