Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939
Text
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Article 1
In diesem Beschluss werden Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt.
Article 2
1 Vor der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte wird durch Losentscheid eine Gruppe bestimmt, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.
2 Ist die Gesamtzahl der an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften nicht durch drei teilbar, so wird die Zahl der Mitgliedstaaten in der zu bestimmenden Gruppe auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet.
3 Das Generalsekretariat des Rates ergreift in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Losverfahrens.
Article 3
Die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus den Mitgliedstaaten in der gemäß Artikel 2 bestimmten Gruppe beträgt drei Jahre. Die Amtszeit kann nicht verlängert werden.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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