Durchführungsbeschluss (EU) 2019/690 der Kommission vom 30. April 2019 über eine Maßnahme Schwedens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens der Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die von Schweden ergriffenen Maßnahmen zum Verbot des Inverkehrbringens und zur Rücknahme der bereits in Verkehr gebrachten, von Siemens Gamesa Renewable Energy AB hergestellten Windkraftanlagen SWT-2.3-101 und SWT-3.0-113 sind gerechtfertigt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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