Beschluss (EU) 2019/702 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union
Text
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Article 1
Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, mit der die Union die Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt , und nimmt folgende Notifikation vor: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Article 3
Die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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