Beschluss (EU) 2019/844 des Rates vom 14. Mai 2019 über die Ausübung der Befugnisse durch den Generalsekretär des Rates in Bezug auf Beschwerden, die beim Rat von Bewerbern für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts eingelegt werden
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Article 1
Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts in Bezug auf Beschwerden übertragen werden, die beim Rat gemäß den Regeln VI.1 oder VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses von Bewerbern eingelegt werden, die vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden oder nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, werden vom Generalsekretär des Rates im Namen und unter der Verantwortung des Rates ausgeübt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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