Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen
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Article 1
1 Die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgelegt: Belgien12Bulgarien12Tschechien12Dänemark9Deutschland24Estland7Irland9Griechenland12Spanien21Frankreich24Kroatien9Italien24Zypern6Lettland7Litauen9Luxemburg6Ungarn12Malta5Niederlande12Österreich12Polen21Portugal12Rumänien15Slowenien7Slowakei9Finnland9Schweden12
2 Sollte das Vereinigte Königreich am Tag des Geltungsbeginns dieses Beschlusses noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/930/EU, bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird. Ab dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird, richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 26. Januar 2020.
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