Durchführungsbeschluss (EU) 2019/939 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Benennung der Zuteilungsstellen, die für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von eindeutigen Produktidentifikationen im Bereich der Medizinprodukte benannt sind (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Benennung der Zuteilungsstellen
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zuteilungsstellen werden für den Betrieb eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 und eines Systems zur Zuteilung von UDI gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 benannt.
Article 2 Bedingungen für die Benennung
1 Benennungen nach Artikel 1 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Juni 2019. Am Ende dieses Zeitraums können die Benennungen um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Zuteilungsstellen die Kriterien und die Bedingungen für die Benennung weiterhin erfüllen.
2 Die Kommission kann die Benennung einer Zuteilungsstelle nach Artikel 1 jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn sie feststellt, dass die Stelle die in Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder in Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Kriterien für die Benennung nicht mehr erfüllt.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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