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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4122) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0961
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-07
In force since
2019-06-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die der Kommission von Frankreich am 25. Februar 2019 gemeldete vorläufige Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandelten Holz (im Folgenden „vorläufige Maßnahme“) für einen Zeitraum von 27 Monaten ab Inkrafttreten dieses Beschlusses genehmigt.

2 Die Genehmigung endet mit dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte, falls einer von ihnen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Dauer eintritt: a) wenn das in Bezug auf die vorläufige Maßnahme eingeleitete EU-Beschränkungsverfahren zu einer Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 führt, an dem Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt; b) sechs Monate, nachdem das in Bezug auf die vorläufige Maßnahme eingeleitete EU-Beschränkungsverfahren abgeschlossen wurde, ohne dass die Kommission einen Entwurf für eine Beschränkung vorgeschlagen hat.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

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