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Seqlense EUR-Lex

Delegierter Beschluss (EU) 2019/970 der Kommission vom 22. Februar 2019 über das in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019D0970
Document type
DEC_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-22
In force since
2019-07-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zugang zum Überprüfungsinstrument

1 Personen, die eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen, Inhaber einer Reisegenehmigung, Personen, denen die Erteilung einer ETIAS-Reisegenehmigung verweigert oder deren ETIAS-Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, oder Personen, deren ETIAS-Reisegenehmigung abgelaufen ist, und die in die Speicherung ihrer Daten gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingewilligt haben, (im Folgenden „Antragsteller“) erhalten Zugang zum Überprüfungsinstrument.

2 Der Zugang zum Überprüfungsinstrument erfolgt über a) die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website; b) die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1240; c) einen durch den ETIAS-E-Mail-Dienst gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 übermittelten Link. Dieser Link wird versandt, wenn dem Antragsteller gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 42 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt wird, dass ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung übermittelt wurde, oder ihm die Erteilung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung mitgeteilt wird.

Article 2 Zwei-Faktor-Authentifizierung für den Zugang zum Überprüfungsinstrument

1 Für die Anmeldung beim Überprüfungsinstrument wird eine Zwei-Faktor-Authentifizierung verwendet.

2 Die erste Authentifizierung erfolgt durch Eingabe folgender Daten: a) Nummer des Reisedokuments; b) Ausstellungsland des Reisedokuments (aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen); c) E-Mail-Adresse.

3 Die Daten, die der Antragsteller übermittelt, müssen mit den Daten in seinem Antragsformular identisch sein.

4 Die zweite Authentifizierung erfolgt mittels eines individuellen Codes, der zur Bestätigung der Authentifizierung in das Überprüfungsinstrument eingegeben wird.

5 Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2 wird automatisch ein individueller Code generiert und dem Antragsteller über den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten E-Mail-Dienst zugesandt.

6 Der individuelle Code darf nur kurze Zeit gültig sein. Mit dem Versand eines neuen individuellen Codes werden zuvor an denselben Antragsteller übermittelte individuelle Codes ungültig.

7 Der individuelle Code wird an die im Antrag genannte E-Mail-Adresse gesandt.

8 Der individuelle Code darf nur einmal verwendet werden.

Article 3 Output des Überprüfungsinstruments

1 Nach der Authentifizierung für den Zugang zum Überprüfungsinstrument kann der Antragsteller den Status der mit der Nummer seines Reisedokuments verknüpften Anträge oder Reisegenehmigungen einsehen.

2 Das Überprüfungsinstrument zeigt für alle Anträge oder Reisegenehmigungen, die mit der Nummer des Reisedokuments verknüpft sind, eine der folgenden Statuskategorien an: a) „eingereicht“; b) „gültig“; c) „verweigert“; d) „annulliert“; e) „aufgehoben“; f) „abgelaufen“.

3 Bei allen gültigen Reisegenehmigungen zeigt das Überprüfungsinstrument das Enddatum der Gültigkeitsdauer der betreffenden Reisegenehmigung an.

4 Bei einer Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit wird der Antragsteller darüber informiert, für welchen Mitgliedstaat beziehungsweise welche Mitgliedstaaten die Reisegenehmigung gültig ist. Diese Angabe wird im Überprüfungsinstrument an einer gut sichtbaren Stelle angezeigt.

5 Im Überprüfungsinstrument wird eine Erklärung angezeigt, aus der hervorgeht, dass — wie in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben — mit einer gültigen Reisegenehmigung kein automatisches Recht auf Einreise oder Aufenthalt verliehen wird. Ferner wird der Antragsteller in dieser Erklärung aufgefordert, für weitere Informationen über die verbleibende Dauer seines zulässigen Aufenthalts den deutlich sichtbar ausgewiesenen in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Web-Dienst des Einreise-/Ausreisesystems (EES) zu konsultieren.

Article 4 Datenextraktionsanforderungen

1 Das Überprüfungsinstrument verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die binnen weniger Minuten mittels einer einseitigen Extraktion des für die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Mindestteilsatzes an ETIAS-Daten aktualisiert wird.

2 eu-LISA ist verantwortlich für die Sicherheit des Überprüfungsinstruments, die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und den Vorgang der Extraktion der personenbezogenen Daten in die gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht.

Article 5 Nachrichtenformat, Standards und Protokolle

Das Nachrichtenformat und die zu implementierenden Protokolle werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführt.

Article 6 Besondere Sicherheitserwägungen

1 Das Überprüfungsinstrument wird so konzipiert und eingerichtet, dass es die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten gewährleistet und die Nichtabstreitbarkeit von Transaktionen sicherstellt. Seine technische und organisatorische Umsetzung erfüllt die Anforderungen des ETIAS-Sicherheitsplans gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 Absatz 10 der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit.

2 Das Überprüfungsinstrument wird so konzipiert, dass es gegen unrechtmäßigen Zugriff gesichert ist. Zu diesem Zweck wird die Zahl der Versuche, mit demselben Reisedokument und demselben individuellen Code auf das Überprüfungsinstrument zuzugreifen, begrenzt. Das Instrument wird zudem durch Maßnahmen zum Schutz gegen nichtmenschliche Eingriffe gesichert.

3 Das Überprüfungsinstrument sieht ferner nach einigen Minuten ohne Aktivität eine automatische Abschaltung (Timeout) vor.

4 Weitere Einzelheiten zur Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt.

Article 7 Protokolle

1 Das Überprüfungsinstrument führt Aktivitätsprotokolle, die unter anderem Folgendes enthalten: a) Authentifizierungsdaten, einschließlich der Angabe, ob die Authentifizierung erfolgreich war oder nicht; b) Datum und Uhrzeit des Zugriffs.

2 Die Aktivitätsprotokolle des Instruments werden in das Zentralsystem kopiert. Sie werden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Ende der Speicherfrist des Antragsdatensatzes gespeichert, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden. Danach werden sie automatisch gelöscht. Diese Protokolle dürfen nur für die in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Zwecke verwendet werden.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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