Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind und von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurden, stellen zusammen und getrennt voneinander staatliche Beihilfen dar: a) die Nichtbeitreibung und weitere Anhäufung von Verbindlichkeiten zwischen September 2012 und Januar 2013; b) die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere unbezahlte Lieferungen und die weitere Anhäufung von Schulden seit September 2012 durch CET Govora ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz der Forderungen von CET Govora in dem Umfang, der zusammen mit Rumänien während der Einziehungsphase festzulegen ist; c) der Schuldenerlass, dem die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom und die Electrica SA auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans zustimmten, in Höhe des Gesamtbetrags von 1516598405 RON, zusammen mit dem in Artikel 1 Buchstabe a angegebenen Betrag.
Article 2
Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere Lieferungen von Salrom seit September 2012; b) der Schuldenerlass im Jahr 2015 auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans für CET Govora.
Article 3
Die in Artikel 1 Buchstaben a und c genannten staatlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 1516598405 Mio. RON sowie die in Artikel 1 Buchstabe b genannten staatlichen Beihilfen, die Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Oltchim rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 4
1 Rumänien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Article 5
1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2 Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
2 Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
1 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
2 Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß dieses Beschlusses zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen.
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