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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1253 der Kommission vom 22. Juli 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der die Verwaltungszusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

CELEX
32019D1253
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-07-22
In force since
2019-08-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Das Pilotprojekt

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und Artikel 8 der Entscheidung 2001/470/EG werden Gegenstand eines Pilotprojekts sein, in dessen Rahmen bewertet werden soll, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in den genannten Artikeln enthaltenen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit wäre.

Article 2 Zuständige Behörden

Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 2001/470/EG genannten Kontaktstellen als zuständige Behörden. Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Article 3 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Für die Zwecke der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben b bis e und des Artikels 8 der Entscheidung 2001/470/EG sieht das IMI die folgenden technischen Basisfunktionen vor: (a) Übermittlung von Ersuchen um die für eine solide Zusammenarbeit erforderlichen Informationen; (b) Beantwortung von Informationsersuchen; (c) Erleichterung der Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat.

Article 4 Rolle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Die Kommission konsultiert das Europäische Justizielle Netz zu folgenden Aspekten: (a) Unionsinstrumente, die die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen betreffen und zu denen im Rahmen des Pilotprojekts Informationen ausgetauscht werden; (b) Struktur und Kategorien der im Rahmen des Pilotprojekts auszutauschenden Daten; (c) im Rahmen des IMI einzuführende Formulare für Informationsersuchen und die entsprechenden Antworten; (d) Bewertung des Pilotprojekts, bevor diese dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

Article 5 Bereitstellung von Statistiken

Die Kommission stellt dem Europäischen Justiziellen Netz Statistiken und Informationen über die Nutzung des IMI und zum Funktionieren des Pilotprojekts für die Zwecke dieses Beschlusses zur Verfügung.

Article 6 Bewertung

Bis zum 30. Juni 2023 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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