Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5660) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die Entscheidung 2006/771/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: „1. ‚Gerät mit geringer Reichweite‘ ist ein Funkgerät, das eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen ermöglicht und mit niedriger Sendeleistung über eine kurze Entfernung empfängt und/oder sendet; 2. ‚nichtstörend und ungeschützt‘ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei einem Funkdienst verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste besteht;“. 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Article 2
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum 5. Mai 2020 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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