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Beschluss (GASP) 2019/1672 des Rates vom 4. Oktober 2019 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

CELEX
32019D1672
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-04
In force since
2019-10-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union erneuert ihre Unterstützung für den UNVIM, damit er sein Mandat gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen — insbesondere den Resolutionen 2216 (2015), 2451 (2018) und 2452 (2019) — ausführen kann. Diese Unterstützung hat die übergeordneten Ziele, zur Wiederherstellung der ungehinderten und freien Einfuhr von Handelswaren nach Jemen beizutragen, indem ein transparentes und wirksames Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht eingeführt wird, die für nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehende jemenitische Häfen bestimmt ist, und die Rolle des UNVIM bei der Durchführung der Bestimmungen des Abkommens von Stockholm zu stärken.

2 Mit dem Projekt werden folgende Einzelziele verfolgt: die Steigerung der Einfuhren gewerblicher Fracht nach Jemen, indem das Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht weiter beschleunigt wird und das Vertrauen der Schifffahrtsgesellschaften, dass ihre Schiffe in die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa einlaufen können, wenn diese für die Handelsschifffahrt geöffnet werden, gestärkt wird; die Verbesserung der Fähigkeit des UNVIM zu Einsätzen in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa entsprechend dem Abkommen von Stockholm und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

3 Die Union leistet durch den vorliegenden Beschluss einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen. Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen des Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verantwortlich.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNOPS. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNOPS.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 4458333 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNOPS ab. In der Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass das UNOPS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Beitragsvereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, vom UNVIM erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich durch Berichte über die monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts bereit.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2019. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 12 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung zwischen der Kommission und dem UNOPS.

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