Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1423) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Für die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten den Fragebogen in Anhang I dieses Beschlusses.
2 Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt. Die in Anhang I Nummer 1.2 genannten Angaben werden der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung gestellt.
3 Die in Anhang I Nummer 1.1 genannten Angaben sind nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission während des Berichtsjahrs N-1 eine Kopie des oder der für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung zu der Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwendeten Formblattes oder Formblätter übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen diese Kopien spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres (N) für das Berichtsjahr N-1 zur Verfügung oder können sie jederzeit während des Berichtszeitraums N-1 zur Verfügung stellen.
Article 2
1 Mit Ausnahme der Berichterstattung über die Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung den Fragebogen in Anhang II dieses Beschlusses.
2 Die Informationen gemäß Anhang II sind der Kommission nach folgendem Zeitplan zur Verfügung zu stellen: a) Der erste Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2017 und 2018 erstreckt, wird spätestens am 1. Januar 2020 vorgelegt; b) der zweite Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2019 und 2020 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2021 vorgelegt; c) der dritte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2021 und 2022 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2023 vorgelegt; d) der vierte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2023 und 2024 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2025 vorgelegt; e) der fünfte Bericht, der sich auf die Berichtsjahre 2025 bis 2028 erstreckt, wird spätestens am 30. September 2029 vorgelegt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Article 4 Einfuhrbeschränkungen
1 Hat der Mitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zur Einfuhr von Quecksilber oder Quecksilbergemischen für eine Verwendung erteilt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 zulässig ist? Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an: 1.1. Quecksilber und Gemische aus Quecksilber als Nicht-Abfälle i) Menge des eingeführten Quecksilbers oder Quecksilbergemisches, ii) vorgesehene Verwendung(en) des eingeführten Quecksilbers oder der eingeführten Quecksilbergemische (t/Jahr je vorgesehener Verwendung). 1.2. Quecksilber als Abfall i) Menge der eingeführten Quecksilberabfälle; ii) geplante Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren (t/Jahr für jedes geplante Verfahren) . Bei Einfuhren, die für ein vorläufiges Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren bestimmt sind, Angaben zu den beabsichtigten anschließenden nicht vorläufigen Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren . Bei Einfuhren, die für ein Verwertungsverfahren (ausgenommen vorläufige Verwertungsverfahren) bestimmt sind, Angaben zur vorgesehenen Verwendung des aus dem/den nicht vorläufigen Verwertungsverfahren stammenden Materials.
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