Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023
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Article 1
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 wird auf 4000000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 3700000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.
Article 2
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4700000000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4400000000 EUR auf die Kommission und 300000000 EUR auf die EIB.
Article 3
Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2020 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.
Article 4
Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2022 wird auf 2700000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB festgesetzt und für das Jahr 2023 auf 2000000000 EUR für die Kommission und 100000000 EUR für die EIB festgesetzt.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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